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Matthias Eichinger

Videokonferenz in der Strafvollstreckung


Eine rechtliche und empirische Analyse. Dissertationsschrift
2015. 288 S. Tab., Abb.; 288 S., 7 schw.-w. Tab. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2015
ISBN: 3-428-14575-5 (3428145755)
Neue ISBN: 978-3-428-14575-1 (9783428145751)

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Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in
462 StPO normiert. Der Autor setzt sich mit diesem und den praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach

453, 454 StPO auseinander. Untersucht werden Begriff und Einsatz der Videokonferenz sowie deren Gesetzes- und Verfassungskonformität. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten.
Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in
462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den

453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in
462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den

453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.
Einleitung

Forschungsanlass und Problemstellung - Die Anhörung mittels Videokonferenz in Strafvollstreckungssachen im wissenschaftlichen Kontext - Gang der Untersuchung

1. Videokonferenz und Strafvollstreckung - Begriffsbestimmung

Der Begriff "Videokonferenz" - Der Begriff "Strafvollstreckung"

2. Die historische Entwicklung der Videokonferenz

Die historische Entwicklung der Videokonferenz in Praxis und Judikatur sowie die Reaktion des Rechtes - Zusammenfassung

3. Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Rahmen der Anhörung

Die Gesetzeslage vor dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Vom Entwurf zum Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Die Gesetzeslage nach dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren - Ergebnis

4. Besonderheiten der Videokonferenz im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung

Die Videokonferenz bei obligatorisch-mündlichen Äußerungen gemäß
88 JGG - Die Videokonferenz bei
83 Abs. 1 JGG i. V. m.
462a StPO und
463 StPO - Ergebnis

5. Empirische Untersuchung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Strafvollstreckung

Empirische Erkenntnisse und ihre Verwertbarkeit für das Recht - Erkenntnisinteresse und forschungsleitende Hypothesen - Die Befragung: Aufbau und Durchführung - Die Ergebnisse

6. Die richterliche Prognose und der persönliche Eindruck - Nonverbale Kommunikation und Videokonferenztechnik in Strafvollstreckungsverfahren

Nonverbale Kommunikation - Die Übertragung nonverbaler Kommunikation durch Videokonferenz - Die richterliche Prognose: die Bedeutung von nonverbaler Kommunikation und persönlichem Eindruck - Schlussfolgerung

Zusammenfassung: Ergebnisse, Fazit und Ausblick

Anhang

Literatur- und Sachverzeichnis
"Videoconferences in Law Enforcement Practice"

Videoconferences are used in law enforcement practice for years. However, the legislator established
462 StPO regulating the use of videoconferences only in 2013. The author discusses this and the practically important decisions under

453, 454 StPO and examines the concept and use of videoconferences as well as their legislative and constitutional conformity. The practical relevance of his work extends to an unprecedented nationwide survey of judges and correctional facilities.