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Stand: 2020-02-01
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Jan Axtmann

Die Vorlageberechtigung von Sportschiedsgerichten zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV


Dissertationsschrift
2015. 276 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2015
ISBN: 3-428-14752-9 (3428147529)
Neue ISBN: 978-3-428-14752-6 (9783428147526)

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Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Teilnahme am sportlichen Wettkampf, ob diese nun in einer Satzung oder in einem zusätzlichen Vertrag enthalten ist. Daher werden Streitigkeiten im Sport grundsätzlich von Schiedsgerichten entschieden, die auch das Unionsrecht zu beachten und anzuwenden haben. Aufgrund dieses Geltungsanspruches in sportrechtlichen Angelegenheiten stellt sich die Frage nach einer Vorlageberechtigung von Sportschiedsgerichten.
Die Arbeit begründet die Vorlageberechtigung von Sportschiedsgerichten zum EuGH in drei einander teilweise ergänzenden Ansätzen. Neben einer umfassenden Auslegung des Art. 267 AEUV ist Ausgangspunkt der Untersuchung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die vom EuGH aufgestellten Kriterien zur Vorlageberechtigung werden dabei zunächst auf Sportschiedsgerichte angewendet. Für deren Erfüllung werden unter anderem die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport sowie die Eigenheiten des Sports - auch unter Beachtung der lex sportiva - ausführlich untersucht. Zuletzt erfolgt eine dogmatische Begründung der aufgestellten Kriterien anhand der bei der Auslegung gefundenen Ergebnisse unter Rückgriff auf das europäische Rechtsstaatsprinzip. Dies erlaubt die Einordnung der Kriterien in ein bewegliches System nach der Idee Walter Wilburgs. Daneben wird auch eine Vorlagepflicht für letztinstanzliche Sportschiedsgerichte begründet, eine Vorlage durch den Court of Arbitration for Sport (CAS) hingegen abgelehnt.
Erster Teil: Einleitung

Der Fall Arjen Robben - Echte und unechte Schiedsgerichte

Zweiter Teil: Deskriptiver Ansatz

Der Kriterienkatalog des EuGH - Das Kriterium der obligatorischen Gerichtsbarkeit - Der fehlende Einfluss des Staates auf die Sportschiedsgerichtsbarkeit

Dritter Teil: Eigener Ansatz

Eigene Auslegung - Die Kriterien als bewegliches System - Der Court of Arbitration for Sport als "Gericht eines Mitgliedstaates" i.S.d. Art. 267 AEUV

Vierter Teil: Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Sachverzeichnis
"The Authority of Arbitral Courts for Sport to Request the Court of Justice of the European Union Referred to Art. 267 TFEU"

In most cases athletes are required to sign a contract that directs disputes to arbitration before taking part in their chosen sport. So litigation in sport in principle is decided by arbitration panels. Their judgments must respect both the national law and the law of the European Union. Simultaneously the number of cases related to sports law increases steadily. It is important that arbitration panels in sport have the authority to request the CJEU to apply Article 267 of the TFEU.