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Neuerscheinungen 2015

Stand: 2020-02-01
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Peter H. M. Rambach

Teilzeit und Befristung - Inklusive Arbeitshilfen online


Arbeitsverhältnisse flexibel gestalten
2. Aufl. 2015. 230 S. 21 cm
Verlag/Jahr: HAUFE-LEXWARE 2015
ISBN: 3-648-06639-0 (3648066390)
Neue ISBN: 978-3-648-06639-3 (9783648066393)

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Teilzeit, Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit - dieses Buch erklärt alle Neuerungen im Teilzeitarbeitsrecht. Sie erfahren im Detail, wie Sie Teilzeitanträge korrekt bearbeiten und in welchen Fällen eine Ablehnung möglich ist.
Das Teilzeitarbeitsrecht wird immer komplizierter. Was müssen Sie als Personaler dazu wissen und beachten?

Mit diesem Buch sparen Sie Zeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf Teilzeitarbeit. Der Autor zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Teilzeitanträge korrekt bearbeiten. Informationen auf dem neuesten Stand einschließlich der Neuregelungen bei der Elternzeit helfen Ihnen, Zweifelsfälle zu klären. Außerdem stellt der Autor die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung vor.

Inhalte:

Welche Voraussetzungen ein Teilzeitantrag erfüllen muss
Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Teilzeitantrag ablehnen möchten
Teilzeit in der Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit und bei Schwerbehinderung
Befristete Arbeitsverträge: Was müssen Sie wissen und beachten?
Gesetzliche Neuregelungen der Elternzeit und neue Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts bei Mehrfachbefristungen bereits berücksichtigt
Arbeitshilfen online:

Vertragsmuster
Gesetze
Musterschreiben

Was ist Elternzeit?

Elternzeit hat den Zweck, erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes oder ihrer Kinder zu erleichtern. Deshalb haben Eltern - neben den eventuellen finanziellen Ansprüchen auf Elterngeld - gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das dafür maßgebliche Gesetz ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei

befristeten Arbeitsverträgen,
Teilzeitarbeitsverträgen und bei
geringfügiger Beschäftigung (so genannte "450-Euro-Kräfte").

Flexibilisierung von Auszeiten durch neuen 24-Monatszeitraum

Eltern können künftig - für Geburten ab dem 1.7.2015 - bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen. Die Anmeldefrist für eine Elternzeit in diesem Zeitraum erhöht sich auf 13 Wochen. Für Geburten bis 30.6.2015 bleibt es bei der bisherigen Übertragungsmöglichkeit von bis zu 12 Monaten und der Anmeldefrist von sieben Wochen. Die Elternzeit kann zudem künftig in drei (statt wie bisher zwei) Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden.

ACHTUNG: Elternzeit ist unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers

Elternzeit muss von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht "beantragt" werden: Elternzeit wird geltend gemacht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Elternzeit ohne Ihre Zustimmung als Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann, denn er hat ein Gestaltungsrecht. Wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann er mit einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen (
16 Abs. 1 Satz 1 BEEG) der Arbeit fernbleiben, ohne dass der Arbeitgeber irgendwie reagieren müsste, für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 13 Wochen.