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Neuerscheinungen 2015

Stand: 2020-02-01
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Tina Dörk

Das deutsche Mediationsgesetz: Kritik an der Umsetzung der Europäischen Mediationsrichtlinie (2008/52/EG) in das deutsch


Erstauflage. 2015. 80 S. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2015
ISBN: 3-9585089-8-7 (3958508987)
Neue ISBN: 978-3-9585089-8-9 (9783958508989)

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Im Juli 2012 war es endlich so weit: Deutschland bekam sein eigenes Mediationsgesetz. Der Weg dorthin war allerdings voller Diskussionen und Kontroversen und auch das Mediationsgesetz selbst wirft Fragen auf. Aus diesen Gründen beschreibt dieses Buch zunächst die Entwicklungsgeschichte der europäischen Richtlinie sowie des deutschen Mediationsgesetzes und geht dann genauer auf drei besondere Themengebiete ein: Die gerichtsinterne Mediation, die Erklärungspflicht des
253 ZPO sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens und der Mediation.
Textprobe:
Kapitel B, Kritik an der Umsetzung:
Die Umsetzung der Mediationsrichtlinie war allerdings mit einigen Kontroversen behaftet und auch nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes stoßen manche Regelungen auf Widerspruch. Besonders im Fokus stehen unter anderem die gerichtsinterne Mediation, der
253 ZPO und die Kosten.
1, Umgang mit der gerichtsinternen Mediation:
Mit der Einführung der gerichtsinternen Mediation verfolgte man das Ziel, neue Methoden der Konfliktlösung in den gerichtlichen Verfahrensablauf zu integrieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in Deutschland gesetzliche Regelungen modifiziert und Modellprojekte gestartet. Der Versuch einer gütlichen Einigung als Prozessvoraussetzung oder nach Rechtshängigkeit sollte zudem die Justiz entlasten.
1.1, Ausgangssituation in Deutschland:
a) Außergerichtliche Güteverfahren (
15 a EGZPO, die obligatorische Streitschlichtung):
Am 15.12.1999 wurde mit dem Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung der Paragraph 15a EGZPO (Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) eingeführt, der den Ländern die Möglichkeit bot, die Zulässigkeit der Klageerhebung von einem vorherigen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle abhängig zu machen. Die Landesjustizverwaltungen konnten in ihrem Schlichtungsgesetz eine solche Gütestelle bestimmen. Fehlte dieser gütliche Einigungsversuch vor einer Gütestelle, so war die Klage abzuweisen.
Neben acht weiteren Ländern entschied sich auch Bayern mit der Einführung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) vom 25.04.2000 für diese Prozessvoraussetzung. Nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen und Konflikte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Art. 1 BaySchlG) sollten somit mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, eines Notars oder unter Zuhilfenahme von dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstellen (Kammern, Innungen, Berufsverbänden) vor dem Rechtsweg zum Amtsgericht einvernehmlich beigelegt werden können. Das Bayerische Schlichtungsgesetz wurde mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 13.12.2011 unbefristet gültig.
Ziel war es, die Gerichte zu entlasten und deren Ressourcen effektiver zu nutzen. Weiter sollten die konsensuale Streitbeilegung gefördert sowie der Rechtsfrieden gewahrt werden. Ob aber auch die angestrebte Bürgerzufriedenheit erreicht wird, wenn man aufgrund eines fehlenden Einigungsversuchs den Bürgern den Zugang zu staatlichen Gerichten verwehrt, mag bezweifelt werden.
b) Gerichtliche Güteverhandlung (
278 ZPO, die obligatorische Güteverhandlung):
Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 wurde durch die Einführung des
278 ZPO die gerichtliche Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung obligatorisch. Auf eine gütliche Streitbeilegung muss gemäß Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens durch das Gericht hingewirkt werden.
Einerseits kann die Güteverhandlung eine sofortige Prozessbeendigung durch einen Vergleich ermöglichen. Anderseits kann das Gericht den Parteien aber auch eine andere Form der gütlichen Streitbeilegung vorschlagen. In Betracht kommt gemäß
278 Abs. 5 ZPO eine Güteverhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten (nicht für den Rechtsstreit zuständigen) Richter oder, wenn keine gerichtliche Einigung möglich scheint, auch eine Empfehlung zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor einer Schlichtungsstelle oder einem qualifizierten Mediator.
Problematisch ist hier allerdings, dass die Güteverhandlungen meist vor dem beauftragten (zuständigen Streit-) Richter stattfinden, die Öffentlichkeit zugelassen und das Zeitbudget begrenzt ist. Dies sorgt bei den Parteien eher für Druck und zwingt sie, vor allem positionsbezogen zu argumentieren und taktisch zu agieren, um am Ende nicht als Verlierer das Gericht zu verlassen.
Auch der Verweis auf eine außergerichtliche Konfliktbeilegung kann für die Parteien schwierig sein, da das Gericht die Parteien bei der Suche einer gee