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Neuerscheinungen 2015

Stand: 2020-02-01
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Marc Golan

Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung


Erstauflage. 2015. 84 S. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2015
ISBN: 3-9593450-4-6 (3959345046)
Neue ISBN: 978-3-9593450-4-0 (9783959345040)

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Seit ihrem Bekanntwerden 2013 hat die NSA-Affäre zu einer starken medienwirksamen und internationalen Debatte geführt. Verschiedene Faktoren sind dafür verantwortlich. Erstmalig sind weitreichende Details über nachrichtendienstliche Operationen an die Öffentlichkeit gelangt. Der Umfang mancher Aktionen der NSA hat die Dimensionen der Überwachung von Betroffenen durch Geheimdienste aufgezeigt.
Es gilt zu untersuchen, wie die Aktionen der NSA im Hinblick auf Grundrechte und Datenschutzrechte zu bewerten sind. Der Fokus soll dabei auf datenschutzrechtlichen Überlegungen beruhen. In diesem Rechtsrahmen fließen spezialgesetzliche Regelungen für Geheimdienste mit ein, ohne einen Schwerpunkt zu bilden.
Im Hinblick auf die große Debatte in der Öffentlichkeit über die NSA-Affäre stellt sich die Frage, ob vorgenannte Rechte tatsächlich verletzt sind oder partiell solche Handlungen gesetzlich gerechtfertigt werden können.
Textprobe:
Kapitel b Mögliche Verletzung durch die NSA:
Die Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen erscheint sehr fraglich, werden bestimmte Programme des US-Geheimdienstes analysiert.
Das Ausspähungsprogramm XKeyscore des Geheimdienstes NSA zeigt auf, wieso das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte. Das Programm registriert primär Verbindungsdaten und somit Metadaten weltweit von Internetnutzern. Mit diesem Programm können darüber hinaus z. B. auch E-Mails gelesen werden. Kommunikationsinhalte sind sichtbar. Daten, die in internetbasierte Suchmaschinen eingegeben werden, können durch das Programm ebenfalls erfasst werden. Stichwörter und eingegebene Orte können so rückwirkend Aufschluss über einen Benutzer geben. Spezielle Erweiterungen für das Programm sollen es ermöglichen, Nutzerdaten in Echtzeit auszuspähen.
Zweierlei zeigt dieses Beispiel auf. Nicht nur die Quantität der Datenverarbeitung hat sich im Laufe der Zeit verändert, sondern auch die Qualität. Zu Beginn der Überlegungen der datenschutzrechtlichen Problematiken haben Daten wie der Name oder die Adresse und der Beruf im Vordergrund gestanden. Mit einer voranschreitenden Technik im Bereich des Internets werden fast jegliche Daten irgendwo erfasst. Die Handlungen der NSA belegen diesen Umstand deutlich.
Eine Verwirklichung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist unter vorliegenden Gesichtspunkten für den Betroffenen ausgeschlossen. Die Nutzer wissen meist nicht, dass ihre Daten ausgelesen werden. Sie können nicht über die Verwendung und Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten bestimmen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch Programme wie XKeyscore durch die NSA verletzt.
3. Aspekte des Fernmeldegeheimnisses:
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG manifestiert und wird dort garantiert. Rechtssystematisch soll der gesamte Komplex der verschiedenen Kommunikationsvorgänge erfasst werden. Die drei einzelnen Felder der Kommunikation weisen inhaltliche Parallelen auf. Ein Gesamtschutz des Informationsaustauschs über Kommunikationsmittel ist das Ziel. Umstritten ist die Ansicht, es handele sich um ein einheitliches Grundrecht. Eine Positionierung in der Diskussion ist von rein dogmatischer Bedeutung. Beide Ansichten führen zur identischen Wertung des Art. 10 GG.
Der Kern des Schutzbereiches erstreckt sich auf die Ausspähung des Inhalts einer Kommunikation. Die Rechtsprechung subsumiert unter den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG auch Telekommunikationsdaten, die Informationen über Personen preisgeben. Die Umstände einer Kommunikation sind gemeint.
Beachtlich sind der zeitliche und räumliche Schutzbereich des Art. 10 GG. Anders als die Garantien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 10 GG den Zeitraum, in dem sich die Nachricht auf dem Weg der Übermittlung befindet. Der Zeitraum vor der Absendung und nach dem Empfang der Nachricht ist nicht erfasst. Räumlich ist der Schutzbereich nicht zwingend auf das deutsche Staatsgebiet zu beschränken. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Geltung des Grundrechts nicht von vornherein ausgeschlossen.
Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich ein Gesetzesvorbehalt. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit staatlicher Eingriffe in dieses Grundrecht weitreichenden Beschränkungen unterworfen. Der Grund dafür ist die Verknüpfung dieses Grundrechts mit der Menschenwürde. Der Wesensgehalt des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses macht Restriktionen nötig. Dem Grundrecht aus Art. 10 GG wird ein hoher Rang im System des Grundgesetzes zugesprochen. Es ist eng verknüpft mit dem Persönlichkeitsrecht. Durch den geheimen, privaten Austausch von Nachrichten soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet werden. Die Würde des frei handelnden Menschen muss gewahrt werden.
Im besonders starken Maße ist das Fernmeldegeheimn