Neuerscheinungen 2018Stand: 2020-02-01 |
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Christian Armbrüster, Johannes Bärmann, Matthias Becker, Werner Merle, Gerald Roth, Wolfgang Schneider, Martin Suilmann
(Beteiligte)
Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Kommentar
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Mitarbeit: Armbrüster, Christian; Becker, Matthias; Merle, Werner; Roth, Gerald; Schneider, Wolfgang; Suilmann, Martin; Begründet von Bärmann, Johannes
14. Aufl. 2018. LI, 1962 S. 240 mm
Verlag/Jahr: BECK JURISTISCHER VERLAG 2018
ISBN: 3-406-72434-5 (3406724345)
Neue ISBN: 978-3-406-72434-3 (9783406724343)
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Zum Werk
Der "große Bärmann" ist seit Jahrzehnten der Standardkommentar zum Wohnungseigentumsgesetz.
Vorteile auf einen Blick
- praxisorientiert
- wissenschaftlich fundiert
- gründliche Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BGH
- zur Unterbringung von Flüchtlingen im Wohn- und Teileigentum
- zur Anwendbarkeit von
878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach
8 Abs. 1 WEG
- zur Entstehung von Sondereigentum nur in den Grenzen des zum Grundbuch eingereichten Aufteilungsplans
- zu den Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnissen der (rechtsfähigen) Gemeinschaft nach
10 Abs. 6 S. 3 WEG
- zu den auf
14 Nr. 1 WEG beruhenden Pflichten des Erstehers von Wohnungseigentum
- zu Unterlassungsansprüchen bei zweckwidriger Nutzung des Wohnungs- und Teileigentums
- zur Haftung für eigenmächtige Instandsetzungen
- zur Kostentragung bei Übertragung der Instandsetzungspflicht
- zur Barrierefreiheit
- zur Vermehrung des Kopfstimmrechts und zum Missbrauch des Stimmrechts bei Majorisierung
- zur Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft
- zum Verzugsschaden bei Verzug mit Hausgeldzahlungen
- zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Dritte, die für wohnungseigentumsrechtliche Verbindlichkeiten haften
- zur Vorratsanfechtung von Beschlüssen
- zur Belastung des Verwalters mit Prozesskosten nach
49 Abs. 2 WEG
Zielgruppe
Für Rechtanwälte und Notare, Verwaltungsgesellschaften und ihre Berater, Universitäten sowie für alle Gerichte in WE-Sachen sämtlicher Instanzen.