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Astrid Kempe

Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention.


Dissertationsschrift
2018. 337 S. 337 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2018
ISBN: 3-428-15496-7 (3428154967)
Neue ISBN: 978-3-428-15496-8 (9783428154968)

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Artikel 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten und damit auch Deutschland, alle Formen nicht einverständlicher Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das den Einsatz von Zwang voraussetzte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten "Nur ein Ja ist ein Ja"-Modell, wie es auch das Common Law vorsieht. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept mit dem 50. StrÄndG nur zum Teil umgesetzt.
Am 11.05.2011 hat Deutschland die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Artikel 36 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, alle nicht einverständlichen Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das gemäß
177 StGB a.F. den Einsatz von Zwang voraussetzte. Es genügte nicht, dass das Opfer seinen Gegenwillen zum Ausdruck brachte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten "Nur ein Ja ist ein Ja"-Modell nach dem Vorbild des Common Law. Es setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung ohne Einverständnis des Opfers voraus. Resultat wäre ein übersichtlicher Grundtatbestand von einfacher Lesart, der sämtliche Strafbarkeitslücken schließen würde. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform durch das 50 StrÄndG für einen punktuell kasuistischen Ansatz entschieden. Die reformierte Vorschrift des
177 StGB verbessert den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wirft aber dogmatische Fragen auf.
Einführung

1. Völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung

Der Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch die Europäische Menschenrechtskonvention - Das Urteil M. C. gegen Bulgarien - Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt: Instanbul-Konvention

2. Lückenhaftigkeit des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention

Historischer Abriss - Lückenhaftigkeit des Straftatbestandes der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung i.d.F. des 6. Str.RG und des 33. StrÄndG

3. Das Sexualstrafrecht des common law

Vergleich der Rechtssysteme - Das englische Sexualstrafrecht

4. Die Reform des deutschen Sexualstrafrechts: Vorschläge und Novellierung

Nein heißt Nein - Nur ein Ja ist ein Ja - Die Reformdiskussion im deutschen Bundestag - Das 50. Gesetz zur Änderung des Strafrechts zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Zusammenfassung

Literatur- und Sachwortverzeichnis
"Incompleteness and Reform of the German Law Governing Sexual Offences against the Background of the Istanbul Convention"

Section 36 of the Istanbul Convention obligates the member states and consequently even Germany to sentence all forms of nonconsensual sexual contacts. This led to a Need for reform of the former German law governing sexual offences, which expected the use of force. A reform in accordance with the concept "just yes means yes" conforming to the common law appeared to be preferable. With the last amending law the legislator has implemented it just partially.