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Neuerscheinungen 2019

Stand: 2020-02-01
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Peter von Prondzinski

PolG NRW, POG NRW und OBG


Textausgabe
Herausgegeben von Prondzinski, Peter von
2019. 104 S. 17 cm
Verlag/Jahr: BOORBERG 2019
ISBN: 3-415-06473-5 (3415064735)
Neue ISBN: 978-3-415-06473-7 (9783415064737)

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Aktuell stellt die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus/Extremismus die Polizei vor sich stetig ändernde Herausforderungen. Täter(-gruppen) der Alltagskriminalität handeln heute immer professioneller und organisierter, sehr oft grenzüberschreitend. Gleichzeitig erfordert die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Datenverarbeitung eine Änderung der nordrhein-westfälischen Gesetzeslage. Daher hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Innere Sicherheit überdacht: Totale Sicherheit kann es nicht geben.

Aus diesem Grund war ein Kompromiss zwischen Freiheit und Innerer Sicherheit zu finden. Nach intensiver Diskussion hat der Gesetzgeber eine Lösung erarbeitet, die den weitreichenden Schutz der Freiheits-/Bürgerrechte und den Datenschutz mit einer Stärkung der Polizei durch moderne Technik und einer angemessenen Erweiterung der Polizeibefugnisse in Einklang bringt, in der Form

- des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 683) und
- des Gesetzes zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 729).
Die Normen gelten seit Ende des Jahres 2018.

Die Gesetzesänderungen enthalten folgende Neuerungen und eröffnen neue Handlungsoptionen, auch für Extremsituationen/-fälle:
1. Einführung der sogenannten strategischen Fahndung als anlassbezogene, aber verdachtsunabhängige Anhalte-/Sichtkontrolle im öffentlichen Verkehrsraum (
12a PolG NRW).
2. Videobeobachtung an öffentlichen Orten zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Die Polizei muss sicherstellen, dass übertragene Bilder "live" von einem Polizeibeamten beobachtet werden und bei verdächtigen Beobachtungen sofort Einsatzkräfte zur Verfügung stehen (sog. Junktim -
15a PolG NRW).
3. Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung einschließlich des Zugriffs auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte mittels Eingriffs in informationstechnische Systeme (sogenannte Quellen-TKÜ -
20c PolG NRW).
4. Anordnung und Strafbewehrung (
34d PolG NRW) von
- orts- und gebietsbezogenen Aufenthaltsanordnung und Kontaktverboten für mutmaßliche Gefährder (
34b PolG NRW),
- elektronischer Aufenthaltsüberwachung (auch zur Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten -
34c PolG NRW).
5. Ausweitung bzw. Verlängerung der Höchstdauer der Gewahrsamnahme (
38 Abs. 2 PolG NRW) bei unverändertem Richtervorbehalt:
- maximal 14 Tage (mit Verlängerungsmöglichkeit um 14 Tage) falls zur Verhinderung eines Verbrechens unerlässlich (
35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW),
- maximal 10 Tage bei (wiederholtem) Verstoß gegen die Wohnungsverweisung durch gewalttätigen Partner (
35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW),
- maximal 7 Tage
- zur Durchsetzung eines Platzverweises bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person (
35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW),
- zur Durchsetzung einer Aufenthaltsanordnung oder eines Kontaktverbots (
35 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW),
- für Identitätsverweigerer (Verweigern von Angaben zur Person oder Verhindern der Gewinnung von Fingerabdrücken).
6. Ergänzung des Waffenkatalogs (
58 Abs. 4 PolG NRW) um Distanzelektroimpulsgeräte (es ist noch unklar, ob sie tatsächlich beschafft und für welche Dienstbereiche sie zugelassen werden).
7. Umfangreiche, detaillierte Regelungen zur Datenerhebung, (automatisierten) Weiterverarbeitung, Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der EU und international etc. (

22 bis 33c PolG NRW).

Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen und dient als Nachschlagewerk. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit.