Neuerscheinungen 2019Stand: 2020-02-01 |
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Birgit Schmidt am Busch, Andreas Funke, Max-Emanuel Geis, Falk Hoffmeyer, Heinz Huber, , Gregor Kirchhof, Daniel Krausnick, Judith Müller, Birgit Schmidt am Busch, Carsten Schulz
(Beteiligte)
Die Verfassung des Freistaates Bayern
Kommentar
Mitarbeit: Funke, Andreas; Geis, Max-Emanuel; Hoffmeyer, Falk; Huber, Heinz; Kirchhof,, Gregor; Krausnick, Daniel; Begründet von Meder, Theodor; Fortgeführt von: Brechmann, Winfried
6. Aufl. 2019. 1440 S. 23.5 cm
Verlag/Jahr: BOORBERG 2019
ISBN: 3-415-06617-7 (3415066177)
Neue ISBN: 978-3-415-06617-5 (9783415066175)
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Neuauflage des Klassikers
Die Neuauflage des "Meder/Brechmann" für das Jahr 2020 ist nicht nur wegen der Einarbeitung aktueller Rechtsprechung geboten. Inzwischen haben auch neue Begriffe die Auslegung der Verfassung geprägt (Stichwort: Leitkultur). Auch die in den letzten Jahren bestimmenden Themen "Integrationsgesetz" und "unverbindliche Bürgerbefragung" (erstmals gab es eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde noch während des Gesetzgebungsverfahrens) können nun in der neuen Auflage berücksichtigt werden.
Der Standardkommentar für Bayern: Vom "Meder" zum "Meder/Brechmann"
2014 gelang es, den Klassiker "Meder" neu aufzulegen. Der "Meder" war zu diesem Zeitpunkt, obwohl seit über 20 Jahren keine Neuauflage gekommen war, ein noch immer viel zitiertes Standardwerk zur Verfassung des Freistaats Bayern. Mit Dr. Winfried Brechmann war ein idealer Herausgeber gefunden worden, der ein beeindruckendes Autorenteam namhafter Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis zusammenstellen konnte. Der "Meder/Brechmann" wurde seitdem regelmäßig von Schrifttum und Rechtsprechung zitiert und hat sich erneut als wichtige Informationsquelle der Bayerischen Verfassung etabliert.
Landesverfassung im Aufwind
Die Verfassung des Freistaates Bayern gehört zu den ältesten Verfassungen der Länder, sie ist Ausdruck eines lebendigen Föderalismus. Trotz des Vorrangs des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union hat die Bedeutung der Bayerischen Verfassung in Rechtsprechung und Staatspraxis nicht nachgelassen, im Gegenteil: Durch die Föderalismusreform hat die Eigenständigkeit der Länder zusätzliches Gewicht erhalten.