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Jan D. Harke

Iuris prudentia Diocletiana


Kaiserliche Rechtsprechung am Ende des dritten Jahrhunderts
2019. 361 S. 23,5 cm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2019
ISBN: 3-428-15698-6 (3428156986)
Neue ISBN: 978-3-428-15698-6 (9783428156986)

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Nach gängiger Ansicht hat die Kanzlei Diokletians das klassische römische Recht beständig gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum ohne Anregung durch das Volksrecht, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs.
Die Rechtsprechung der kaiserlichen Kanzlei unter Diokletian ist gut überliefert und gilt als konservativ bis klassizistisch. Glaubt man der modernen Forschung, haben Diokletians Juristen das klassische römische Recht nachgerade krampfhaft gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum nicht in Auseinandersetzung mit volksrechtlichen Anschauungen, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs. Einem äußeren Einfluss ist die diokletianische Rechtsprechung nur insofern ausgesetzt, als in ihr deutlicher als in den Schriften der klassischen Juristen die Spuren der Rechtspraxis zutage treten.
1. Einleitung: Das herkömmliche Bild der diokletianischen Reskriptenpraxis - Zweifel und Fragen - Der Gegenstand der Untersuchung und seine Abgrenzung

2. Außervertragliche Schuldverhältnisse: Sachbeschädigung (actio legis Aquiliae) -Furtum und ähnliche Delikte - Erpressung (actio quod metus causa) - Arglist (actio de dolo) - Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (actio negotiorum gestorum) - Vorlegungspflicht (actio ad exhibendum) - Bereicherung durch Eingriff (condictio furtiva und actio rerum amotarum) - Leistungskondiktion

3. Vertragliche Schuldverhältnisse: Darlehen (condictio aus mutuum und stipulatio) - Leihe (commodatum) - Unentgeltliche Verwahrung (depositum) - Pfandrecht (actio pigneraticia) - Verbalvertrag (stipulatio) - Kaufvertrag (emptio venditio) - Verdingung (locatio conductio) - Gesellschaft (societas) - Auftrag (mandatum) - Unbenannte Verträge - Schenkung (donatio)

4. Übergreifende Strukturen: Noxalhaftung - Adjektizische Haftung - Übergang von Forderungen - Erlöschen von Forderungen - Aufrechnung (compensatio) - Durchsetzung einer Forderung

5. Ergebnis: Probleme der Rechtspraxis - Spuren des Volksrechts? - Neuerungen - Fazit

Quellen- und Personenverzeichnis
According to established opinion, Diocletian´s chancellery consistently defended classical Roman law against the influence of popular legal ideas from the provinces of the Roman Empire. This picture does not stand up to a critical review of the decisions passed in the field of the law of obligations: Here the imperial chancellery shows itself by no means bound to classical law, but develops it further, and not in response to vulgar law, but aiming at a refinement of the traditional legal material.