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Claudia Feller

FRAND-Verpflichtungserklärung gegenüber Standardisierungsorganisationen


2019. 316 S. 210 mm
Verlag/Jahr: HEYMANNS 2019
ISBN: 3-452-29270-3 (3452292703)
Neue ISBN: 978-3-452-29270-4 (9783452292704)

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Die technologische Entwicklung hin zu immer komplexeren technischen Standards hat einen neuen neuralgischen Punkt im Spannungsverhältnis zwischen Geistigem Eigentum und Kartellrecht geschaffen. Es muss sichergestellt werden, dass Innovation nicht durch mangelnden Zugang zu standardisierter Technologie behindert wird.

FRAND-Verpflichtungserklärungen sind ein Versuch der Standardisierungsorganisationen, diesen Zugang durch privatautonome Regelungen soweit wie möglich sicherzustellen und die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Standardisierungsarbeit zu begrenzen. Sie sind ein wichtiger Faktor in der Diskussion um den richtigen Umgang mit standardessentiellen Patenten und sollten im Rahmen von kartellrechtlichen und patentrechtlichen Lösungsansätzen berücksichtigt werden. Daneben können sie aber auch einen weiteren, vertraglichen, Lösungsweg eröffnen. Eine interessengeleitete, von einem bestimmten Streitpatent losgelöste rechtliche Bewertung von FRAND-Verpflichtungserklärungen zeigt, dass, anders als die deutsche Rechtsprechung annimmt, diese verbindlich gegenüber den Standardisierungsorganisationen abgegeben werden. Dadurch kann ein Vertrag mit der Organisation zugunsten Dritter, der Implementierer, zustande kommen. Diese Qualifizierung als vertraglich führt zu einer Neubewertung in kollisionsrechtlicher Hinsicht.

Aus Sicht der Rechtsprechung in Deutschland sind die Rechtswirkungen der FRAND-Verpflichtungserklärung unter Heranziehung des immaterialgüterrechtlichen Schutzlandprinzips nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Dagegen führt die vertragliche Qualifizierung zu den internationalprivatrechtlichen Regeln über Verträge zugunsten Dritter, nach denen zum Beispiel gegenüber dem European Telecommunication Standards Institute (ETSI) abgegebene Erklärungen dem französischen Sachrecht zu unterstellen sind. Je nach anwendbaren Recht kann der Implementierer und Lizenzsucher gegebenenfalls eigene, auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen gerichtete, vertragliche Ansprüche gegenüber dem SEP-Inhaber geltend machen.