Die Haftung "faktischer Geschäftsleiter" wirft noch immer Fragen auf. Unter rechtsvergleichender Heranziehung des englischen Rechts weitet die Arbeit diesen Typusbegriff aus und konkretisiert die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne einer Pflicht zur Einwirkung auf die Antragspflichtigen. Daneben wird die Kodifizierung dieses Haftungskonzepts diskutiert.Gerade bei unseriösen Gesellschaften kommt es immer wieder vor, dass die formell bestellten Geschäftsleiter in Wirklichkeit von einflussreichen Gesellschaftern oder sonstigen Hintermännern gesteuert werden. In Insolvenznähe stellt sich dann häufig die Frage, ob die Gesellschaftsgläubiger auch auf diese "faktischen Geschäftsleiter" zugreifen können. Bei den formellen Geschäftsleitern ist nämlich oft wenig zu holen. Unter rechtsvergleichender Heranziehung des englischen Rechts entwickelt die Arbeit de lege lata ein dogmatisch schlüssiges Konzept zu dieser seit Jahrzehnten diskutierten Problematik. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Ausweitung des noch immer nebulösen Typusbegriffs. Daneben wird speziell die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne einer Pflicht zur Einwirkung auf die formell Antragspflichtigen konkretisiert. Abschließend diskutiert der Verfasser de lege ferenda eine mögliche Kodifizierung dieses Haftungskonzepts.