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Sandra Flemming
Die bandenmäßige Begehung
Eine umfassende Darstellung der Bandenmäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung von Kindern
2013. 352 S. 1 Tab.; 352 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2013
ISBN: 3-428-14147-4 (3428141474)
Neue ISBN: 978-3-428-14147-0 (9783428141470)
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Anhand zahlreicher Beispielsfälle legt die Autorin dar, dass trotz der Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats von 2001 (BGHSt 46, 321) viele Einzelfragen zur bandenmäßigen Tatbegehung ungeklärt geblieben sind. Sie unterzieht daher das herrschende Verständnis der Bandenmäßigkeit einer tief greifenden Überprüfung. Das eigentliche "Neuland" betritt die Autorin bei der Aufarbeitung der Fragen, ob Kinder Bandenmitglieder sein können und ob sie bandenmäßig handeln können. Zugleich wird aufgezeigt, dass nicht die "kriminellen Kinder", sondern die sie einsetzenden Hintermänner oftmals das eigentliche Problem sind, dem strafrechtlich besser begegnet werden muss.
Durch die Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats von 2001 (BGHSt 46, 321) schienen viele Fragen der Bandenmäßigkeit geklärt zu sein. Anhand zahlreicher Beispielsfälle legt die Autorin jedoch dar, dass viele Einzelfragen ungeklärt geblieben sind. Sie unterzieht daher das herrschende Verständnis der Bandenmäßigkeit einer tief greifenden Überprüfung.
Das eigentliche "Neuland", welches die Autorin mit ihrer Arbeit betritt, erschließt sich aus dem Untertitel: Die Beteiligung von Kindern an einer Bande. Hier wird eine Vielzahl von Problembereichen eröffnet, nach deren Aufarbeitung man bisher in der wissenschaftlichen Diskussion vergeblich suchte. Dies beinhaltet die Fragen, ob Kinder überhaupt Bandenmitglieder sein können oder ob sie bandenmäßig handeln können. Dies ist zwar für die Bestrafung der Kinder selbst irrelevant, da eine solche infolge ihrer Schuldunfähigkeit und damit ihrer Strafunmündigkeit nach
19 StGB von vornherein ausscheidet. Jedoch für die Strafbarkeit der strafmündigen Beteiligten sind diese Fragen äußerst bedeutsam, insbesondere weil die bandenmäßige Begehung zu einer Straferhöhung führt.
Es wird zugleich aufgezeigt, dass beim Zusammentreffen von Kindern und Banden die tatausführenden Kinder nicht nur Täter, sondern oftmals selbst Opfer sind. Die sie einsetzenden Hintermänner und nicht die "kriminellen Kinder" sind dann das eigentliche Problem, dem strafrechtlich entsprechend begegnet werden muss.
Einleitung
Die "Bande" mit Kindern - Methodisches Vorgehen
1. Teil: Historische Entwicklung der Bandenmäßigkeit
Römisches Recht - Rechte der germanisch-fränkischen Zeit - Rechte des Hoch- und Spätmittelalters - Rechte der frühen Neuzeit - Rechte des 19. Jahrhunderts - Strafrecht des Norddeutschen Bundes bis heute - Schlussfolgerung
2. Teil: Herrschendes Verständnis der Bandenmäßigkeit
Bestehen einer Bande - Bandenmäßige Begehung - Ergebnisse
3. Teil: Überprüfung des herrschenden Verständnisses der Bandenmäßigkeit
Systematische Bedeutung - Teleologische Bedeutung - Ergebnisse
4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Banden und Kinder
Banden und Kinder - Grundsätzliche Berücksichtigung von Kindern bei Banden - Einzelfallbezogene (Nicht-)Berücksichtigung (von Kindern) bei Banden - Ergebnisse
5. Teil: Strafmündige Beteiligte als Bandentäter
Mittelbare Täter - Unmittelbare Täter durch Unterlassen - Ergebnisse
Endergebnis
Ergebnisse hinsichtlich der Bande allgemein - Ergebnisse hinsichtlich Banden und Kindern - Fazit
Literatur- und Sachverzeichnis