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Jan D. Harke
Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht
2013. 234 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2013
ISBN: 3-428-14172-5 (3428141725)
Neue ISBN: 978-3-428-14172-2 (9783428141722)
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Die Rolle des Eides im römischen Privatrechtsleben ist erst in zweiter Linie ein sozial- oder religionshistorisches und zuvörderst ein dogmatisches Thema. Dessen Untersuchung zeigt, dass der Eid in Rom für sich genommen wirkungslos war und seine Kraft nur aus dem Einverständnis der Gegenseite zog, also gewissermaßen aufgrund eines Vertrags wirkte. Der Eid war kein Beweismittel und galt als Zumutung für den Schwörenden, weshalb er ihm nur unter der Bedingung abverlangt wurde, dass auch der Gegner einen Eid schwören musste. Der streitentscheidende Eid bedeutete für die Partei, die voraussichtlich ihrer Beweislast nicht genügen konnte, einen Ausweg, indem sie sich ungeachtet ihrer Niederlage im Verfahren durch ihren Antrag zum Eid der Gegenseite zumindest moralisch über diese erhob. Dieser Ausweg konnte noch vor Prozesseinleitung gewählt werden, wurde aber nicht selten erst im Verfahren vor dem Richter genommen, wenn die Beweissituation zutage trat.
Einleitung
1. Iusiurandum bei Rechtsgeschäften
Verpflichtung durch Eidesleistung? - Der Eid als Bedingung letztwilliger Verfügungen
2. Der Eid nach dem Edikt de iureiurando
Eckdaten und Grundfragen - Eidesthemen und Eidessituationen - Schlussfolgerungen
3. Der Zwangseid
Der Eid nach dem Edikt si certum petetur - Andere Fälle des Zwangs zum Eid - Die Verschmelzung von Zwangseid und freiwilligem Eid in der Nachklassik
4. Das iusiurandum in litem
Der Schätzungseid als Privileg für den Kläger - Verhältnis von Eid und wirklichem Interesse - Der Grund für die Zulassung zum Schätzungseid
5. Iusiurandum de calumnia
Der vom Prätor auferlegte Kalumnieneid - Der Kalumnieneid auf Antrag einer Prozesspartei - Die justinianische Reform
6. Ertrag und Rechtsvergleich
Ergebnisse - Das Gegenmodell: Der Reinigungseid
Verzeichnis der juristischen Quellen
Sachverzeichnis
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität
Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.