Das Grundrecht der Rechtsgleichheit bildet ein Kernelement des Rechtsstaats. Auch Marken sind nach gleichen Maßstäben zu schützen. Die Art der Markenentscheidung stellt zwar hohe Anforderungen an die rechtliche Berücksichtigung bisheriger Eintragungen. Vor wegschauender Willkür ist jedoch ebenso zu warnen wie vor ungerechtfertigter Gleichmacherei. Der Gedanke einer Pflicht zur Gleichbehandlung im Markenprüfungsverfahren stösst in der markenrechtlichen Lehre und Praxis zum deutschen und EU-Markenrecht mehrheitlich auf eine ablehnende Haltung. In der Schweiz ist insbesondere die markenrechtliche Lehre, aber auch die Praxis gleichbehandlungsgeneigter als im europäischen Ausland. Von der öffentlich-rechtlichen Seite wurde das Problem in allen diesen Rechtsordnungen bisher kaum wahrgenommen. Der Autor stellt die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Gleichbehandlung und ihre unterschiedlichen Lösungen im europäischen, deutschen und schweizerischen Markenrecht sowohl kritisch als auch übersichtlich einander gegenüber.