buchspektrum Internet-Buchhandlung

Neuerscheinungen 2014

Stand: 2020-02-01
Schnellsuche
ISBN/Stichwort/Autor
Herderstraße 10
10625 Berlin
Tel.: 030 315 714 16
Fax 030 315 714 14
info@buchspektrum.de

Claus-Jürgen Korbion, Mark von Wietersheim (Beteiligte)

Handbuch HOAI


Honorarberechnung - neue Leistungen - besondere Regelungen. Mit Arbeitshilfen online
1. Aufl. 2014. 483 S. 242 mm
Verlag/Jahr: HAUFE-LEXWARE 2014
ISBN: 3-648-04446-X (364804446X)
Neue ISBN: 978-3-648-04446-9 (9783648044469)

Preis und Lieferzeit: Bitte klicken


Alle Informationen, damit Bauherren, Architekten und Ingenieure die zahlreichen Änderungen der HOAI 2013 verstehen und bei der eigenen Honorargestaltung umsetzen können. Das Buch ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk und enthält alles zur korrekten Honorargestaltung auf dem neuesten Rechtsstand. Die Autoren Mark von Wietersheim und Claus-Jürgen Korbion sind ausgewiesene Experten ihres Fachs und stehen für höchste Kompetenz.

Inhalte:

Die HOAI als Preisrecht.
Begriffsbestimmungen, Leistungen und Leistungsbilder.
Möglichkeiten und Grenzen von Honorarvereinbarungen.
Wesentliche Änderungen der HOAI 2013 und neu aufgenommene Leistungen.

Arbeitshilfen online:

Synopse zur neuen HOAI.
Architekten- und Ingenieurvertrag.
Tabellen zur Honorarabrechnung.
Vorwort

Die HOAI

Funktion der HOAI und Einbettung in andere rechtliche Regelungen
Geltungsbereich
Aufbau
Vertragsschluss

Abschluss des Vertrags durch Angebot und Annahme
Übergang von Akquisition zur entgeltlichen Leistung
Vergabeverfahren
Honorarermittlung
Honorarvereinbarung
Die Leistungsbilder (Teil 2 bis 4 der HOAI 2013)

Teil 2: Flächenplanung
Teil 3: Objektplanung
Teil 4: Fachplanungen
Unverbindlich geregelte Honorare (Anlage 1 zu
3 Abs. 1 HOAI)
Vertragsdurchführung

Änderung/Anpassung des Honorars
Verlängerungen der Bauzeit
Vertragswidrig nicht ausgeführte Leistungen
Mängel
Kostenüberschreitungen
Vollmacht
Abnahme
Abrechnung
Vorzeitige Beendigung des Vertrags
Urheberrecht
Gerichtsprozesse: Vermeidung und Vorbereitung

Einige Grundsätze zu gerichtlichen Klageverfahren
Grundsätze des Prozessrechts
Instanzenzug für Hauptsacheklagen
Spezielles zu Architektenprozessen
Schiedsgerichts- und Schlichtungsmodelle
Klage, Widerklage und Drittwiderklage; Teilurteil
Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009

Anhang

Vertragsmuster
Listen der Bewertung von Teilleistungen
Abkürzungsverzeichnis

Arbeitshilfen

Stichwortverzeichnis
Mängel

Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits "im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.

Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers

Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.

Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.

In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.