Außerökonomische Ziele müssen innerhalb des unionsrechtlichen Kartellverbots Berücksichtigung finden. Der dogmatisch konsequente Weg ist die Berücksichtigung auf Rechtfertigungsebene durch Aufladung der Freistellungskriterien. Trotz Aufladung ist das System des Presse-Grosso kartellrechtswidrig.Außerökonomische Ziele müssen im Rahmen des unionsrechtlichen Kartellverbots Berücksichtigung finden. Das Kartellverbot kann und darf nicht unbeeinflusst von sonstigen Zielen des Unionsrechts lediglich vor dem Hintergrund einer rein ökonomischen Perspektive zur Anwendung gebracht werden. Dies zeigt auch die Analyse der Entscheidungen der Unionsorgane. Dennoch besteht über die Art und Weise der Berücksichtigung außerökonomischer Ziele weder Einigkeit noch Klarheit. Der vorzugswürdige Weg der Berücksichtigung liegt in der Aufladung der Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV. Beispielhaft kann die Aufladung der Freistellungskriterien durch Belange der Pressevielfalt für die Alleinvertriebsvereinbarungen des Presse-Grosso gezeigt werden. Trotz Aufladung der Freistellungskriterien verstößt die Vereinbarung von Alleinvertriebsgebieten durch die Pressegrossisten gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht.