Die Arbeit setzt sich unter dem Blickwinkel der Tariffähigkeit/Tarifunfähigkeit der einzelnen christlichen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft CGZP mit der Verfassungsmäßigkeit des Mächtigkeitserfordernisses auseinander. Als verfassungsgemäße Alternative zum Mächtigkeitserfordernis wird die nachträgliche Missbrauchskontrolle von Tarifverträgen erörtert.Die Thematik der Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften ist untrennbar verbunden mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Mächtigkeit von Arbeitnehmervereinigungen. Nur drei christliche Gewerkschaften wurden bislang rechtskräftig als tariffähig anerkannt. Im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass weder die christliche Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung (GKH) noch die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) Tariffähigkeit besitzen. Die Arbeit setzt sich unter dem Blickwinkel der Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften mit den normativen Grundlagen der Tariffähigkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Mächtigkeitserfordernisses auseinander. Eine nachträgliche Missbrauchskontrolle von Tarifverträgen wird als verfassungsgemäße Alternative zum Mächtigkeitserfordernis erörtert. Einleitend wird die historische Entwicklung der christlichen Gewerkschaften dargestellt.