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Christian Schultka
Datenschutz und Datenschutzrecht in der unternehmerischen Praxis
Erstauflage. 2014. 104 S. 7 Abb. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2014
ISBN: 3-9585070-3-4 (3958507034)
Neue ISBN: 978-3-9585070-3-6 (9783958507036)
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Spätestens seit der Modernisierung der Kommunikationswege und der wachsenden Bedeutung digitaler Medien wird Datenschutz immer mehr zu einem konfliktreichen Thema in der Gesellschaft. Nationales Datenschutzrecht und Datenverarbeitung sind in Zeiten der internationalen Vernetzung schwer überschaubar und bergen sowohl für Privatpersonen als auch für öffentliche Stellen Schwierigkeiten. In diesem Buch erläutert der Autor die Gesetzeslage zum Umgang mit personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche. Zunächst erfährt der Leser Grundlagen des Gesetzes sowie die Rechte und Pflichten der Betroffenen. Anschließend demonstriert der Autor anhand zahlreicher Anwendungsgebiete, welche bedeutende Rolle das Thema im Alltag spielt und welche Handlungsmöglichkeiten sich im Rahmen des Bundesdatenschutzrechtes für Betroffene ergeben.
Textprobe:
Kapitel III., Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes:
Der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Damit enthält
1 Abs. 1 BDSG neben der Festlegung des Gesetzeszwecks zugleich eine Art Legaldefinition des Begriffs Datenschutz; wobei das Gesetz selbst den Begriff nicht nennt. Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine Legaldefinition im gesetzestechnischen Sinne; vielmehr wird lediglich der Zweck des Gesetzes festgelegt. Damit findet die Tatsache Berücksichtigung, dass sich der Datenschutz nicht in und mit diesem einen Gesetz verwirklicht, sondern dass dieser in zahlreichen weiteren speziellen Gesetzen und sonstigen Maßnahmen zum Ausdruck kommt. Der Einzelne soll durch Bestimmungen für den Umgang durch andere mit seinen personenbezogenen Daten vor der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten geschützt werden. Demnach ist das Bundesdatenschutzgesetz ein Schutzgesetz, dessen Normen auf den Schutz des Einzelnen abstellen.
Der Schutzgegenstand des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Persönlichkeits-recht. Der vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil geprägte Begriff des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wurde hingegen nicht übernommen. Ein materieller Unterschied ist darin jedoch in Bezug auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu sehen, da der Datenschutz sich am allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Art und Weise ausrichtet, die dieses durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Auch wenn der Begriff des Persönlichkeitsrechts sich lediglich in einigen wenigen nachfolgenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes findet, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes deutlich hervor, dass es Ziel und Zweck des Datenschutzes ist, den Einzelnen vor einer Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen. Dies ist insoweit lediglich effektiv und effizient zu verwirklichen, als der tatsächliche Schutz auf einen frühestmöglichen Zeitpunkt verlegt wird, so dass es zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gar nicht erst kommen kann. Datenschutzrecht ist daher präventiv, d.h. Datenschutz dient dem Schutz von Rechten und Interessen im Vorfeld des sonstigen Rechtsgüterschutzes und schützt diese im Vorfeld materieller Schädigungen oder konkreter Gefahren.
IV., Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes:
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß
1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit diese die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (automatisiert) verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien (dateigebunden) verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Davon ausgenommen ist jedoch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Nicht-öffentliche Stellen (Private) sind gemäß
2 Abs. 4 S. 1 BDSG natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts. Entscheidend dafür, dass eine datenverarbeitende Stelle dem nicht-öffentlichen Bereich zuzuordnen ist, ist allein die privatrechtliche Organisationsform. Hierzu zählen natürliche Personen, unabhängig davon, ob diese als Privatpersonen auftreten oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (Einzelunternehmen, Freie Berufe) sowie alle privatrechtlich organisierten Unternehmungen und Vereinigungen (OHG, KG, PartG, GmbH, UG, AG, KGaA, eG, Verein, Stiftung des bürgerlichen Rechts). Dahin gehend können auch Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen des privaten Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit Normadressaten des Bundesdatenschutzgesetzes sein, so dass auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht rechtsfähige Vereine (Parteien, Gewerkschaften) h