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Neuerscheinungen 2014

Stand: 2020-02-01
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Laura Kromminga

Sozialer Tourismus: Armutsreduktion durch das Social Business Model im Tourismus


Erstauflage. 2014. 104 S. 24 Abb. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2014
ISBN: 3-9585079-6-4 (3958507964)
Neue ISBN: 978-3-9585079-6-8 (9783958507968)

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Social Business ist nach den Mikrokrediten, das zweite Konzept von Nobelpreisträger Muhammad Yunus. Sein neues Modell beschäftigt sich mit der Möglichkeit Armut durch ein Business zu bekämpfen, statt traditionell durch Spenden. Eignet sich die Tourismusindustrie als Anwendungsgebiet für das Model Social Business? Lässt sich dadurch Armut effektiv bekämpfen?
Tourismus existiert nicht zuletzt dort, wo Armut herrscht. Social Businesses und Tourismus weisen Berührungspunkte auf, welche in dieser Arbeit zum ersten Mal untersucht und vorgestellt werden. Eine umfassende Ist-Analyse wird durch zwei Expertengespräche ergänzt und abgerundet.
Inwiefern das Modell des Social Business im Tourismus angewendet werden kann, ob dieses nachhaltig zur Armutsbekämpfung führt bzw. beiträgt und welche Akteure bereits Ansätze im Bereich Social Business zeigen, wird umfassend untersucht. Zudem werden Handlungsempfehlungen aufgezeigt.
Textprobe:
Kapitel 3.3, Wahl der Rechtsform:
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besagt in Artikel 14 (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (dejure.org Rechtsinformationssysteme, abgerufen am: 10.02.2013). Das Landesgesetz des Freistaates Bayern besagt im Artikel 151 (1): Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. Somit ist auch in diesem Gesetz der Einsatz für die Gesellschaft durch unternehmerisches Handeln nicht nur gewünscht, sondern vorgeschrieben (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern, abgerufen am: 29.01.2013) Beide Artikel betonen, dass Eigentum sowie unternehmerische Tätigkeiten zum Wohl der Allgemeinheit eingesetzt werden müssen.
Es gibt laut Yunus nur Rechtsformen, die auf die beiden Extreme (NPO und FP Unternehmen) zugeschnitten sind, hingegen keine eigene Rechtsform für YSBes (Yunus 2008, S. 214f.). Daher muss ein YSB die Rechtsform einer sozialen Unternehmung (z.B. eingetragener Verein, Stiftung) oder eines FP Unternehmens (z.B. GmbH) annehmen.
Für Yunus sprechen viele Eigenschaften von gemeinnützigen Rechtsformen gegen ihren Gebrauch für YSBes. Gemeinnützige Rechtsformen profitieren zwar von steuerlichen Erleichterungen, sind aber eingeschränkter im Zugang zu Geldmitteln. Auch werden Gewinne einer gemeinnützigen Organisation in einigen Ländern besteuert, womit sich dieser positive Aspekt nicht ergibt. Sie sind von einem jährlich wechselnden Vorstand geleitet, und arbeiten laut Yunus somit nicht wirtschaftlich nachhaltig. Außerdem gelten häufig strenge Regeln, was als gemeinnützig gilt. Der Nutzen der Organisation muss vor den Behörden gerechtfertigt werden. Des Weiteren ist es eine solche Organisation außer Stande Aktien ausgeben, was für Yunus von enormer Bedeutung für ein YSB ist, da sich die Investoren mehr mit dem SB identifizieren, wenn sie Eigentümer sind (Yunus 2010, S. 166).
Unternehmensformen von FP Unternehmen haben laut Yunus mehrere Vorteile. Das YSB ist flexibel und hat gleichzeitig eine eindeutige Machtstruktur (Yunus 2010, S. 162 f.). Ferner erhält das YSB vielfältigeren Zugang zu Finanzquellen. Yunus favorisiert klar die Rechtsform von FP Unternehmen, betont aber, die Benötigung einer eigenen Rechtsform (Yunus et al. 2008, S. 214f.). Sämtliche SBes der Grameen Family haben eine Rechtsform für gewinnorientierte Unternehmen. Dies liegt eindeutig an der Einstellung Yunus . Er sieht SBes hauptsächlich als Unternehmen und eine gemeinnützige Struktur als Hindernis für die Wirtschaftlichkeit des SB. Außerdem sieht er keine Notwenigkeit in Steuererleichterungen, da ein SB verpflichtet ist sich selbst zu tragen (Yunus 2010, S. 168).
Eine Rechtsform der FP Unternehmen, die Aktiengesellschaft, ist gesondert zu betrachten. Aktiengesellschaften müssen laut deutschem Aktiengesetz eine Dividende an ihre Aktionäre ausschütten. Ein YSB schließt die Ausschüttung einer Dividende aus. Ein Mittel dieses Problem zu umgehen ist die Vereinbarung über Nichtausschüttung der Dividende gemeinsam mit den Aktionären. Es entsteht dennoch das Risiko, dass sich die Aktionäre die Freiheit nehmen, diese Vereinbarung zu ändern. Eine Aktiengesellschaft und ein YSB sind folglich miteinander unvereinbar.
In Deutschland existiert die Sonderform der, die gemeinnützige GmbH (gGmbH). Diese hat keine eigenständige Rechtsform und unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Sie ist besonders durch Steuerfreiheiten für gemeinnützige Projekte geeignet. Eine Ausschüttung der Gewinne ist nur dann möglich, wenn die Investoren ihrerseits gemeinnützig sind z.B. im Falle einer Stiftung. Andererseits werden die Gewinne gänzlich in die gemeinnützige Arbeit reinvestiert. Ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt, entscheidet das zuständige Finanzamt (Bundesmi