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Jannik Otto
Der Kartellgehilfe als Bußgeldadressat im Europäischen Kartellrecht
Dissertationsschrift
2015. 434 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2015
ISBN: 3-428-14516-X (342814516X)
Neue ISBN: 978-3-428-14516-4 (9783428145164)
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Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, ein Kartell aber anderweitig unterstützen. Die vorliegende Arbeit untersucht ihre Bußgeldverantwortlichkeit nach europäischem Recht anhand des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips, dessen Anforderungen zuvor entwickelt werden. Zudem behandelt sie die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen.
Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Dieses begrenzt die extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bußgeldnormen anhand des sog. effet utile zugunsten der Rechtssicherheit. Daran ausgerichtet arbeitet der Autor die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit nach dem europäischen Kartellrecht heraus. Daneben werden die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen behandelt.
1. Einleitung
2. Die Identifizierung des Auslegungsmaßstabs
Die Auslegung des europäischen Kartellrechts - Die richterliche Rechtsfortbildung im Unionsrecht - Grenzen der Rechtsanwendung des Unionsrechts - Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (auch) als primärrechtliche Interorgangrenze - Bewertung der aktuellen Rechtsprechungspraxis des EuGH zum nullum crimen-Grundsatz - Folgerungen für die nachfolgende Untersuchung
3. Die Bußgeldverantwortlichkeit des Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Alt. 1 VO 1/2003 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV
Die Bestimmung der Täterschaft als zentrale Fragstellung - Die Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken - Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - Zwischenfazit - Der Normadressat: "Unternehmen" und "Unternehmensvereinigungen" - Schuld - Ergebnis der Auslegung
4. Die Bußgeldverantwortlichkeit des Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot nach ergänzenden Strafnormen
Die Anforderungen des strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips - Keine ergänzenden Strafnormen im europäischen Kartellsanktionenrecht - Der Einheitstäterbegriff aus dem sonstigen Verwaltungssanktionenrecht - Die Unzulässigkeit der Rechtsfortbildung - Ergebnis
5. Die Verantwortlichkeit des Kartellgehilfen nach weiteren Sanktionsnormen des europäischen Kartellrechts
Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen Verstößen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Alt. 2 VO 1/2003 i.V.m. Art. 102 AEUV - Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen Verstößen gegen die "materielle" Zusammenschlusskontrolle nach Art. 14 Abs. 2 FKVO - Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen formeller Verstöße gegen das europäische Kartellrecht - Das verwaltungsrechtliche Zwangsgeld gem. Art. 24 VO 1/2003 - Die zivilrechtliche Haftung des Kartellgehilfen - Ergebnis
6. Ausblick: Die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot de lege ferenda
Die Verbandskompetenz der EU - Vorschläge zur Ergänzung der Art. 101 AEUV, VO 1/2003
7. Ergebnisse
Literatur- und Stichwortverzeichnis