Neuerscheinungen 2015Stand: 2020-02-01 |
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Wolf-Michael Farr
Checkliste 1 für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs
unter Berücksichtigung der neuen Pflichtangaben nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
8., aktualis. Aufl. Stand 1. Oktober. 2015. 32 S. 297 mm
Verlag/Jahr: IDW-VERLAG 2015
ISBN: 3-8021-2038-8 (3802120388)
Neue ISBN: 978-3-8021-2038-1 (9783802120381)
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Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben nach Paragraph 264 I HGB in den ersten drei Monaten (kleine Gesellschaften bis zu sechs Monaten) des Geschäftsjahres für das Vorjahr einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang aufzustellen.
Die Farr-Checkliste 1 berücksichtigt sämtliche Pflichtangaben für den Anhang. Neu aufgenommen in die 8. Auflage wurden die zahlreichen Neuerungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG).
Die Anhang-Checkliste ist nicht nur auf die Prüfung, sondern auch auf die Belange der Aufstellung und Offenlegung des Anhangs ausgerichtet. Die Checkliste enthält sämtliche Pflichtangaben, Ausweisalternativen (Wahlpflichtangaben) und größenabhängigen Erleichterungen. Sie dient damit zum einen als Hilfsmittel für die Vollständigkeit des Anhangs, zum anderen entspricht ihre Gliederung dem in der Praxis regelmäßig vorzufindenden Aufbau des Anhangs (aufgrund des BilRUG sind die Angaben im Anhang entsprechend der Reihenfolge der Posten in der Bilanz bzw. GuV darzustellen).
Die ständig aktualisierten FARR©-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (VO 1/2006), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (Paragraph 57a WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein aktuelles Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.
Bei den vorliegenden Checklisten handelt es sich um Empfehlungen des Verfassers. Es sind keine Verlautbarungen des IDW im Sinne von IDW PS 201, Tz. 28ff.