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Karin Lobinger
Kostentragung und Anordnungskompetenz im Verhältnis von Justiz und Jugendhilfe
Eine Analyse des Paragraphen 36a Abs. 1 S. 1 2. HS SGB VIII
2015. 502 S. 23 cm
Verlag/Jahr: NOMOS 2015
ISBN: 3-8487-1234-2 (3848712342)
Neue ISBN: 978-3-8487-1234-2 (9783848712342)
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Die Diskussion um die Anordnungskompetenz hinsichtlich erzieherischer Maßnahmen und die Kostentragung für deren Durchführung zieht sich wie ein roter Faden durch das Verhältnis von Justiz und Jugendhilfe. Anhand des Paragraphen 36a Abs. 1 S. 1 2. HS VIII werden diese Fragen in geschichtlicher, jugendhilfe-, jugendstraf- sowie verfassungsrechtlicher Hinsicht analysiert.
Die Frage nach der Anordnungskompetenz hinsichtlich erzieherischer Maßnahmen und danach, wer die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen zu tragen hat, ziehen sich wie ein roter Faden durch das Verhältnis von Justiz und Jugendhilfe. Die Einführung des
36a Abs. 1 S. 1 2. HS VIII hat die alten Diskussionen neu entfacht: Auf den ersten Blick stellt diese Vorschrift eine reine Kostentragungsregelung dar - jedoch ist mit ihr die Frage verbunden, ob der Jugendrichter nicht nur dem Jugendlichen die Teilnahme an einer erzieherischen Maßnahme auferlegen, sondern auch die Jugendhilfe zur Durchführung dieser Maßnahme verpflichten kann. Mit der Anordnungskompetenz eng verknüpft sind auch verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere ob Spruchrichterprivileg und richterliche Unabhängigkeit gewahrt werden. Diese Arbeit analysiert die Vorschrift und den ihr zugrunde liegenden Streit um Kostentragung und Anordnungskompetenz in jugendhilfe-, jugendstraf- sowie verfassungsrechtlicher Hinsicht.