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Pascal Schwab
Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung: Die EU-Bilanzrichtlinie
2015. 104 S. 220 mm
Verlag/Jahr: IGEL VERLAG RWS 2015
ISBN: 3-9548531-3-2 (3954853132)
Neue ISBN: 978-3-9548531-3-7 (9783954853137)
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Das vorliegende Buch behandelt die neue EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), welche im Juli 2013 von der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Es werden Änderungen der neuen EU-Bilanzrichtline gegenüber der Vierten und Siebenten Richtlinie dargelegt. Auch wird untersucht, inwiefern die neue Bilanzrichtlinie den von der EU festgelegten Zielsetzungen gerecht wird. Zudem werden etwaige Umsetzungen der Richtlinie ins deutsche Gesetz behandelt und deren Auswirkungen auf das deutsche Bilanzrecht gewürdigt. Es wird außerdem auf die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen eingegangen und deren Bezug zur neuen Richtlinie dargestellt. Eine weitere europäische Reformbestrebung hinsichtlich der Rechnungslegung stellt die Micro-Richtlinie dar, die im März 2012 verabschiedet wurde. Sie wird ebenfalls thematisiert und hinsichtlich ihrer Neuerungen sowie deren Auswirkungen auf das deutsche Gesetz untersucht.
Textprobe:
Kapitel 4.1.3, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung:
Im dritten Kapitel der Richtlinie werden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung thematisiert. In Art. 9 werden Allgemeine Vorschriften für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt. Im ersten Absatz wird der Stetigkeitsgrundsatz festgelegt. Er entspricht im Wesentlichen dem dritten Artikel der Vierten Richtlinie und ist bereits in
265 Abs. 1 Satz 1 HGB verankert, weshalb hier kein Änderungsbedarf besteht. Darüber hinaus besteht ein Mitgliedsstaatenwahlrecht, welches es den einzelnen Staaten ermöglicht, eine Anpassung der Bilanzgliederung für Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, zu fordern. Hierbei sind laut Richtlinie keinerlei Anhangangaben erforderlich. Dies entspricht zwar dem Art. 4 Abs. 2 der Vierten Richtlinie, ist jedoch bisher im deutschen Gesetz anders geregelt. Gem.
265 Abs. 4 Satz 2 HGB sind demnach bei geschäftszweigspezifischen Anpassungen zwingend Anhangangaben erforderlich. Im BilRUG-RefE werden diesbezüglich keine Änderungen vorgesehen, allerdings wird der Satz 2 ergänzt, so dass er sich lediglich auf mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bezieht. Hierdurch wird dem Ziel der EU die Verwaltungslasten für KMU zu verringern letztendlich dennoch Genüge getan. Allerdings wären m. E. verpflichtende zusätzliche Anhangangaben für größere Unternehmen, welche in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, auch auf EU-Ebene durchaus sinnvoll gewesen, um eine bessere Vergleichbarkeit mit Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Für den Fall, dass auch die Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund einer Ergebnisverwendungsrechnung ergänzt und angepasst wird, sieht im Übrigen auch der Art. 9 Abs. 6 der neuen Richtlinie keine weiteren Erläuterungspflichten vor. Der Artikel findet sich in Art. 6 der Vierten Richtlinie wieder und ist auch im deutschen Handelsgesetzbuch wiederum anders geregelt. Demnach mussten gem.
268 Abs. 1 Satz 2 HGB bei der Aufstellung der Bilanz mit teilweiser Ergebnisverwendung bisher zwingend Anhangangaben erfolgen. Nachdem Artikel 16 Abs. 3 der neuen Richtlinie vorschreibt, dass von kleinen Unternehmen keine Angaben gefordert werden dürfen, die über die in der Richtlinie geforderten oder gestatteten Angaben hinausgehen, erfolgte nun auch im Referentenentwurf zum BilRUG eine Anpassung des HGB, welche die Verpflichtung zu weiteren Ergänzungen nicht weiter vorsieht. Dementsprechend wird auch hier dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern, entsprochen.
Die neue EU-Bilanzrichtlinie enthält, wie auch die Vierte Richtlinie, zwei alternative Gliederungsschemata. Gem. Art. 10 können die Mitgliedstaaten dabei zwischen der vertikalen und der horizontalen Gliederung wählen. Die Gliederungen sind im Anhang III und IV festgelegt. Die Gliederung der Bilanz ist im deutschen Gesetz unter
266 HGB geregelt. Sie entspricht im Wesentlichen der horizontalen Gliederung der Richtlinie, weshalb keine Anpassungen im Referentenentwurf nötig waren. Die Beschränkung der Gliederungsarten bezweckt laut Erwägungsgrund 20 der neuen Richtlinie eine bessere Vergleichbarkeit der finanziellen Lage von Unternehmen innerhalb der EU. Die Maßnahme ist diesbezüglich als sinnvoll zu erachten. Entsprechend dem Artikel 10a der Vierten Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten auch in Artikel 11 der neuen Richtlinie ermöglicht eine alternative Darstellung der Bilanz zu gestatten, bei der in der Gliederung zwischen lang- und kurzfristigen Posten unterschieden wird. Allerdings wird hierbei vorausgesetzt, dass diese Darstellung eine, den in Artikel 10 genannten Schemata, gleichwertige Vermittlung des Informationsgehalts gewährleistet. Eine Ausübung des Wahlrechts seitens des deutschen Gesetzgebers blieb bisher aus.
In Art. 12 der neuen Bilanzrichtlinie werden besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz geregelt. Im Folgenden wird allerdings nur auf ausgewählte V