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Francisco Sabadin Medina
Das Nichtrechtsgeschäft im deutschen Zivilrecht: Ein Beitrag zu den Tatbeständen des Rechtsgeschäfts und der Willenserkl
Erstauflage. 2015. 88 S. 220 mm
Verlag/Jahr: IGEL VERLAG RWS 2015
ISBN: 3-9548532-4-8 (3954853248)
Neue ISBN: 978-3-9548532-4-3 (9783954853243)
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Das "Nichtrechtsgeschäft" stellt sich als eine der faszinierendsten und kontroversesten Rechtsfiguren des Zivilrechts in Europa dar. Erfunden von dem deutschen Karl Salomo Zachariae von Lingenthal in seinem Handbuch zum französischen Zivilrecht, wurde sie durch die Übersetzung dieses Werkes unter dem Stichwort "acte inexistant" in Frankreich übernommen. Der Einfluss Frankreichs bewirkte seinerseits die Verbreitung dieser Lehre auf ganz Europa (mit Ausnahme von Großbritannien) und selbst Lateinamerika. Man spricht dabei von "negozio giuridico inesistente" (Italienisch), "negocio jurídico inexistente" (Spanisch) und "negócio jurídico inexistente" (Portugiesisch). Die Gemeinsamkeit in allen Rechtsordnungen ist jedoch, dass sich das Schrifttum nach wie vor streitet, ob die Rechtsfigur "Nichtrechtsgeschäft" notwendig ist. Ein rückwirkender Blick auf das deutsche Zivilrecht zeigt, dass der Begriff "Nichtrechtsgeschäft" fast nirgendwo zu finden ist. Die vorliegende Untersuchung strebt nach einer Erklärung dieses unangenehmen Schweigens des deutschen Zivilrechts.
Francisco Sabadin Medina, LL.M., wurde 1989 in SÆo Paulo (Brasilien) geboren. Das Studium an der juristischen Fakultät der Universität von SÆo Paulo schloss der Autor im Jahre 2013 ab. Bereits 2012 erlangte er das Zertifikat in den Grundzügen des Deutschen Rechts an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Im Zuge seiner laufenden Promotion im Zivilrecht an der juristischen Fakultät der Universität von SÆo Paulo hat der Autor Aufsätze sowohl auf Deutsch als auch auf Portugiesisch veröffentlicht. Fasziniert von dem Einfluss des deutschen Zivilrechts auf Brasilien und Lateinamerika, beschäftigt sich der Autor mit einer der erfolgreichsten Schöpfungen der deutschen Rechtswissenschaft, nämlich mit der Lehre des Rechtsgeschäfts.