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C. Nietzer
Bilanzierung von Software nach BilMoG
2015. 64 S. 220 mm
Verlag/Jahr: BACHELOR + MASTER PUBLISHING 2015
ISBN: 3-9582040-8-2 (3958204082)
Neue ISBN: 978-3-9582040-8-9 (9783958204089)
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Im Jahre 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG - in Kraft gesetzt. Eine der weitreichendsten Änderungen betraf
248 HGB "Bilanzierungsverbote und -wahlrechte". Es ist nun möglich selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. In vielen Unternehmen spielt beispielsweise selbsterstellte Software eine große Rolle. In der vorliegenden Arbeit sollen Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen im Fokus stehen. Zu Beginn wird eine Definition von Software vorgenommen. Neben verschiedenen Formen von Software wird auf Schwierigkeiten mit dem Stetigkeitsgebot und der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten eingegangen. Außerdem werden Chancen und Risiken des neu eröffneten Wahlrechts zur Aktivierung aufgezeigt. Eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderung betrachtet sowohl das bilanzierende Unternehmen als auch externe Adressaten.
Textprobe:
Kapitel 4.1.2, Wesentliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung:
Die gesetzlichen Vorschriften werden durch weitere Normen für die Bilanzierung ergänzt. Diese werden allgemein als "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung" (GoB) bezeichnet. Bei diesen nicht kodifizierten Vorschriften handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Ein unbestimmter Rechtsbegriff entsteht durch begrifflich nicht eindeutig abgegrenzte Rechte und Pflichten. Diese entstehen in der Regel durch unvollständige Aufzählungen oder ähnlich vage Aussagen in Gesetzen und Vorschriften. Im Allgemeinen werden die GoB als Prinzipien verstanden, die eine Art Leitlinie für die Bilanzierung nach HGB darstellen. Dennoch muss ein Kaufmann, der zur Bilanzierung verpflichtet ist, die GoB beachten.
Das HGB beinhaltet "Allgemeine Bewertungsgrundsätze", die als Rahmenprinzipien einzuordnen sind. Aus diesen Prinzipien lassen sich die oberen GoB ableiten. Die oberen GoB lassen sich durch abgeleitete untere GoB-Grundsätze detaillieren. Teilweise wurden einzelne Grundsätze im HGB kodifiziert und damit besonders hervorgehoben. Unter den oberen GoB versteht man meist den Grundsatz der Vorsicht, der Willkürfreiheit bzw. Richtigkeit, der Klarheit, der periodengerechten Abgrenzung, der Vollständigkeit und der Stetigkeit.
Der Gläubigerschutzgedanke nimmt im HGB einen besonders hohen Stellenwert ein. Aus diesem Grundgedanken wird das Vorsichtsprinzip abgeleitet. Allgemein versteht man unter dem Vorsichtsprinzip das Gebot, die ausgewiesenen Vermögensgegenstände "vorsichtig zu bewerten". Aus diesem Grundsatz lassen sich das Niederstwert- und das Höchstwertprinzip ableiten. Am Bilanzstichtag müssen alle Vermögenswerte des Unternehmens bewertet werden. Hierbei können Vermögensgegenstände nach zwei Wertansätzen bewertet werden. Zum einen durch die (fortgeführten) Anschaffungs- / Herstellungskosten und zum anderen durch den beizulegenden Wert, der einem Tageswert entspricht.
Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass der kleinere Wert Eingang in die Erfolgsrechnung der Unternehmung findet. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind dagegen mit dem höheren Wert anzusetzen, was als Höchstwertprinzip bezeichnet wird. Der Schutz der Gläubiger hängt außerdem mit der Willkürfreiheit und der Richtigkeit eng zusammen. Es dürfen nur reale Geschäftsvorfälle erfasst werden. Der Grundsatz der Klarheit bezieht sich in erster Linie auf die formale Gliederung und soll einem sachkundigen Dritten ermöglichen, sich in angemessener Zeit einen Überblick zu verschaffen.
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung besagt, dass Aufwendungen und Erträge in der betroffenen Periode erfasst werden müssen. Daraus lässt sich das Realisationsprinzip herleiten, welches die Erfassung von Gewinnen und Verlusten erst zum Zeitpunkt der Realisation zulässt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, erfolgt "eine vorzeitige erfolgswirksame Erfassung zukünftiger Zahlungen". Eine erfolgswirksame Erfassung von Zahlungen wird dagegen verhindert, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies konkret, dass Gewinne und Verluste erst am Umsatzzeitpunkt erfolgswirksam erfasst werden. In diesem Kontext wird der Gläubigerschutzgedanke bestärkt durch das Imparitätsprinzip, welches besagt, dass Verluste bereits dann zu erfassen sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar sind, aber noch nicht realisiert wurden. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung bedingt deshalb die Bildung von Rechnungsabgrenzungspositionen im Jahresabschluss um Geschäftsvorfälle zeitlich abzugrenzen.
Die Einzelbewertung von Vermögenswerten beinhaltet neben der Vorschrift zur Inventur aller Vermögensgegenstände auch das Verbot, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gemeinsam zu bewerten. Die Verpflichtung eines Kaufmannes, sein Vermögen, seine Schulden und Rechnungsabgrenzungspositionen vollständig in die Bilanz aufzunehmen, wird als Grundsatz der Vollstä