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Maria Vögele
Wegen der Kosten in den Osten: Zahntourismus unter Europarechtlicher Betrachtung
Erstauflage. 2015. 100 S. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2015
ISBN: 3-9585083-2-4 (3958508324)
Neue ISBN: 978-3-9585083-2-3 (9783958508323)
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Zahntourismus ist in Europa ein aufstrebender Markt. Immer mehr PatientInnen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz reisen nach Ungarn oder Tschechien, um sich dort einer zahnmedizinischen Behandlung zu unterziehen. Vor allem die günstigeren Kosten dienen als Motivation, lange Anreisewege in Kauf zu nehmen. Die vorliegende Studie nähert sich aus europarechtlicher Sicht an das Thema Zahntourismus an. Verschiedene sekundärrechtliche Schritte seitens der Europäischen Union haben die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung für die PatientInnen nach und nach erleichtert. Zuletzt wurde eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erlassen. Die vorliegende Studie betrachtet den derzeitigen Europäischen Rechtsrahmen und geht der Frage auf den Grund, ob dieser ausreichend ist oder ob es Handlungsbedarf gibt.
Textprobe:
Kapitel 2.4, Zusammenfassung der Patientenrechte:
Viele der heute geltenden Patientenrechte auf EU-Ebene leiten sich aus dem Sekundärrecht ab. Maßgeblich beteiligt an der Entwicklung von Patientenrechten war der EuGH mit seiner Rechtsprechung, die großteils aus den Grundrechten abgeleitet wurde.
Durch die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit schuf der EuGH den Rechtsrahmen dafür, dass im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen unter gewissen Umständen von den inländischen Krankenkassen übernommen werden müssen. Der EuGH wies damit einhergehend auf das Sachleistungsprinzip hin, welches besagt, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit für Gesundheitsdienstleistungen ebenfalls gelten, unabhängig davon, wie sie auf einzelstaatlicher Ebene organisiert und finanziert werden. Der EuGH unterschied in seiner Rechtsprechung allerdings klar zwischen der akuten und der gezielten grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen.
2.4.1, Rechtslage für akute grenzüberschreitende Behandlungen:
Das Patientenrecht für akute Krankenbehandlungen im EU-Ausland ergeben sich aus der VO 1408/71 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung 574/72 sowie aus der ergänzenden und aktuelleren VO 883/2004 in Verbindung mit der VO 987/2009. Diese Rechtsgrundlagen gelten einheitlich für alle EU-BürgerInnen, die in einem EU-Mitgliedsland krankenversichert sind. Darunter fallen alle ArbeitnehmerInnen, Selbstständige, RentnerInnen, entsandte ArbeitnehmerInnen, Arbeitssuchende und StudentInnen.
Akute Behandlungen umfassen alle medizinisch notwendigen Sachleistungen. Dabei wird die Art der Leistung sowie die voraussichtliche Aufenthaltsdauer im Ausland berücksichtigt. Vorraussetzung für die Behandlung muss sein, dass die Behandlung nicht bis zur Rückkehr ins Versicherungsland aufschiebbar ist, also dringend und akut notwendig ist, um die Gesundheit der PatientInnen nicht zu gefährden. Seit 1. Juni 2004 ermöglicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) den direkten Zugang der Versicherten zu einer medizinischen Versorgung im Notfall.
Zusammenfassend lässt sich folgern, dass für EU-BürgerInnen, die sich im Ausland akut einer Krankenbehandlung unterziehen müssen, da diese dringend notwendig ist und nicht bis zur Heimkehr ins Versicherungsland aufschiebbar ist, dieselben Bedingungen wie für die Versicherten im jeweiligen Land gelten. Für die vorliegende Untersuchung sind die akuten grenzüberschreitenden Behandlungen, wie bereits erwähnt, nicht relevant.
2.4.2, Rechtslage für gezielte grenzüberschreitende Behandlungen:
Den Rechtsrahmen für den Zahntourismus, der unter die gezielte grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen fällt, bilden die VO 1408/71, VO 574/72, VO 883/2004 und VO 987/2009. Weiters können bisherige Entscheidungen des EuGH in den Fälle zur Patientenmobilität heran gezogen werden. Auch hier gelten die Ansprüche für alle EU-BürgerInnen, die in einem Mitgliedsland krankenversichert sind.
Voraussetzung dafür, dass es sich um gezielte grenzüberschreitende Behandlungen handelt ist jene, dass sich die PatientInnen gezielt zum Zwecke der Behandlung ins Ausland begeben. In einem derartigen Fall haben die Versicherten einen begrenzten Rechtsanspruch, da sie für einige Behandlungen, insbesondere stationäre Behandlungen, vorab eine Genehmigung bei ihrem Krankenversicherungsträger einholen müssen. Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten die Regelungen, dass die Genehmigungen in jedem Fall zu erteilen sind, wenn die betreffende Behandlung im Inland nicht rechtzeitig möglich ist. Der Leistungsumfang beinhaltet dabei alle im Aufenthaltsstaat erstattungsfähigen Sachleistungen. Diese Leistungen sind dann so zu erbringen, wie sie für einen im Ausland versicherten PatientInnen erbracht werden würden.
In mehreren Urteilen hat der EuGH weitere Grundsätze für gezielte Behandlungen im