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Neuerscheinungen 2015

Stand: 2020-02-01
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Sandie Calme

Einführung ins Transport- und Speditionsrecht


2015. 116 S. 220 mm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2015
ISBN: 3-9593466-6-2 (3959346662)
Neue ISBN: 978-3-9593466-6-5 (9783959346665)

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Dieses Buch zum deutschen Transport- und Speditionsrecht behandelt sowohl die Warenbeförderung, bei der die Spediteure eine bedeutsame Rolle spielen, als auch die Personenbeförderung. Mit Rücksicht auf die internationalen und europäischen Aspekte der Materie nach deutschem Recht stellt dieses Buch die Grundlagen des Transport- und Speditionsrechts, die Rechtsstellung der Akteure des Transports sowie die Kernfragen des Transportrechts für die Beförderung von Waren und Personen nach Verkehrsträgern (Straßenbeförderung, Eisenbahnbeförderung, Binnenschifffahrt, Seebeförderung und Luftbeförderung) vor. In diesem Rahmen wird ins Licht gestellt, dass das innerdeutsche Transport- und Speditionsrecht sich im Einklang mit europäischen und grenzüberschreitenden Rechtsnormen und in einem spezifischen internationalen Umfeld entwickelt und damit ein Unikum ist.
Textprobe:
Kapitel 3, Die Straßenbeförderung:
A. Warenbeförderung:
I. Inneres Recht der Straßenbeförderung von Waren:
1) Vorbemerkung:
Das innere Recht der Straßenbeförderung von Waren ist in

407ff. HGB verankert. Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Waren mit der Bahn, dem Schiff oder per Flugzeug. Die Haftung des Frachtführers und der Akteure des Warentransports ist eine der Kernfragen des HGB.
2) Haftung des Frachtführers:
a) Haftungsgründe:
aa) Überschreitung der Lieferfrist:
Der Frachtführer haftet für die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn keine Lieferfrist vereinbart wird, für die Nichteinhaltung der Lieferfrist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (
423 HGB).
bb) Verlust und Beschädigung:
Die Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Gutes ist eine Obhutshaftung (
425 Abs. 1 HGB).
cc) Begleitpapiere:
Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist (
413 Abs. 2 HGB).
b) Haftungsbegrenzung bzw. Haftungsausschluss:
Soweit der Absender oder der Empfänger oder ein besonderer Mangel des Transortguts für den Verlust bzw. die Beschädigung ausschlaggebend war, so wird die Haftung des Frachtführers dementsprechend reduziert (
425 Abs. 2 HGB).
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (
426).
Der Wertersatz und die Schadensfestellungskosten (es bestehen auch sonstige Kosten gemäß
432 HGB) wegen Verlust oder Beschädigung sind auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt (
431 Abs. 1 HGB).
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (
433 HGB).
Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Frachtwert begrenzt (
431 Abs. 3 HGB).
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist (
427 Abs. 1 HGB):
-vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; in diesem Fall gilt die Kausalitätsvermutung zwischen Gefahr und Schaden nicht bei außergewöhnlich großem Verlust, und der Frachtführer kann sich auf diese Gefahr nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
-ungenügende Verpackung durch den Absender,
-Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger,
-natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf diese Gefahren nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbe