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Neuerscheinungen 2016

Stand: 2020-02-01
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Oliver Schönstedt

Umgang mit psychisch kranken Menschen


aus der Perspektive der Gefahrenabwehrbehörden. unter besonderer Berücksichtigung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und des Polizeigesetzes
Neuausg. 2016. 142 S. m. 10 Abb. 16.8 cm
Verlag/Jahr: BOORBERG 2016
ISBN: 3-415-05771-2 (3415057712)
Neue ISBN: 978-3-415-05771-5 (9783415057715)

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Das optimale Fachbuch für die neue Rechtslage

2015 wurde das Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (UBG BW) durch das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG BW) abgelöst bzw. ergänzt. Die Erfahrungen zeigen, dass nach wie vor größere Unsicherheiten im Umgang mit der Rechtsmaterie bestehen, und das nicht nur bei der Polizei. Dies führt leider zu unnötig komplizierten Verfahren sowie zu unnötigen Belastungen aller Beteiligten.

Das Fachbuch behandelt alle relevanten gefahrenabwehrrechtlichen Gegebenheiten im Umgang mit psychisch kranken Menschen. Es richtet sich in erster Linie an Bedienstete im Polizeivollzugsdienst, bei den Ortspolizei- bzw. Unterbringungsbehörden bzw. den anerkannten Einrichtungen.

Richtiger Umgang mit psychisch kranken Menschen

Aus dem Inhalt:
- Allgemeine Verhaltensempfehlungen im Umgang mit psychisch kranken Menschen
- Eine Definition des psychisch kranken Menschen
- Die Möglichkeiten der Unterbringungsbehörde im Rahmen des ordentlichen Unterbringungsverfahrens
- Die Möglichkeiten der anerkannten Einrichtung (Psychiatrie) im Rahmen des außerordentlichen Unterbringungsverfahrens
- Die Möglichkeiten der Polizei (OPB/PVD)
- Die Bedeutung der ärztlichen "Einweisung"
- Handlungsverpflichtungen

Der Anhang beinhaltet zahlreiche relevante Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, z.T. in Auszügen.

Bundesweit anwendbar

Die Darstellungen spiegeln die Gesetzeslage in Baden-Württemberg wider. Die angesprochenen Problemstellungen und damit einhergehende Unsicherheiten sind aber oft auf andere Ländergefahrenabwehrgesetze übertragbar.

Not-Vorführung zur Gefahrenabwehr

Die gefahrenabwehrrechtlichen Hauptanwendungsfälle der Not-Vorführungen sind nicht nur für den Polizeivollzugsdienst eine besondere Herausforderung. Auch die Mitarbeiter der Ortspolizeibehörden und der Unterbringungsbehörden sind hier besonders gefordert. Das vermeintliche Geflecht von Zuständigkeiten der verschiedenen Partner, z.B. eines "einweisenden" Arztes, des Amtsgerichtes, des Polizeivollzugsdienstes und der anerkannten Einrichtung (Psychiatrie), gilt es zu entwirren, um Rechts- bzw. Handlungsklarheit zu gewinnen.

Einweisung und Zwangseinweisung

Ein Problem im Umgang mit psychisch kranken Menschen ist immer noch die sog. "Einweisung" bzw. "Zwangseinweisung". Diese Begriffe sind sehr oft mit der falschen Vorstellung verbunden, dass ein Arzt hier eine Art Dispositionsmacht hat und die Polizei dieser "Einweisung" nachkommen muss.

Privatpersonen, Behördenmitarbeiter, Richter, Rettungsdienstmitarbeiter und Aufnahmeärzte gehen oft davon aus, dass Polizeibeamte vor der Not-Vorführung in der Psychiatrie ein Zeugnis eines Arztes beizubringen hätten. Manche Psychiatrien machen ihre Aufnahme tatsächlich von einem solchen Zeugnis abhängig.