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Stand: 2020-02-01
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Tilmann Restle

Betriebsvereinbarungen und das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV


Zur Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme des EuGH auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG. Dissertationsschrift
Neuausg. 2016. 175 S. 210 mm
Verlag/Jahr: PETER LANG, PIETERLEN 2016
ISBN: 3-631-67291-8 (3631672918)
Neue ISBN: 978-3-631-67291-4 (9783631672914)

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Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen stehen in einem latenten Konflikt mit dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Zur Konfliktlösung hat der EuGH die Albany-Ausnahme entwickelt. Die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Betriebsvereinbarungen i.S.d. BetrVG ist bislang noch ungeklärt und wenig erforscht. Das Buch klärt diese Frage daher vertiefend.
Das europäische Kartellverbot gilt grundsätzlich umfassend, d.h. auch für das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.) stehen daher in einem latenten Konflikt mit dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Zur Auflösung des Konflikts hat der EuGH die sogenannte Albany-Ausnahme entwickelt. Erfüllt eine Vereinbarung ihre Voraussetzungen, ist sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Während der EuGH bereits mehrfach mit der Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf tarifvertragliche Vereinbarungen befasst war, ist ihre Anwendbarkeit auf Betriebsvereinbarungen weiter ungeklärt und bislang wenig erforscht. Der Autor untersucht daher vertiefend die Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG.
Inhalt: Entscheidung zu Konflikt zwischen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Tarifverträgen durch EuGH (Albany-Ausnahme) - Frage der Anwendbarkeit - Albany-Ausnahme auf Betriebsvereinbarungen weiter ungeklärt - Rechtsprechung des EuGH als Grundlage für Beantwortung der Frage - Drei Möglichkeiten für Anwendbarkeit - Anwendbarkeit nur unter Voraussetzungen dritter Möglichkeit - Keine generelle Anwendbarkeit - Einzelfallprüfung erforderlich.
Tilmann Restle studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg, wo er auch promoviert wurde. Er ist Volljurist und war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg beschäftigt.