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Neuerscheinungen 2016

Stand: 2020-02-01
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Philipp A. Schulze

Neuerungen im Kapitalmarktrecht


Europäische Regelungen zu Transparenzrichtlinie und Insiderrecht
2016. 136 S. 220 mm
Verlag/Jahr: IGEL VERLAG RWS 2016
ISBN: 3-9548533-6-1 (3954853361)
Neue ISBN: 978-3-9548533-6-6 (9783954853366)

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Die zwischenzeitlich mehrfach überarbeitete Transparenzrichtlinie soll in der EU für eine Verbesserung und Harmonisierung der Transparenz- und Informationsanforderungen sorgen. Letztmals wurde sie 2013 durch die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, die bis Ende November 2015 in nationales Recht zu transformieren war, angepasst. Ihre kapitalmarktrechtlichen Neuregelungen und die Transformation in deutsches Recht werden im ersten Teil des vorliegenden Buches diskutiert.

Im zweiten Teil des Werkes werden Neuerungen im Insiderrecht kritisch gewürdigt. Zur Schaffung einer Europäischen Kapitalmarktunion wurden 2014 die Marktmissbrauchsverordnung und die Marktmissbrauchssanktionsrichtlinie als Marktmissbrauchsrechtsakte verabschiedet. Mit ihrem Inkrafttreten Mitte 2016 werden sie eine neue Ära des europäischen Insiderrechts einläuten. Einführend geht der Autor zuvor auf die bis Mitte 2016 geltenden Insiderregelungen des WpHG ein. Anschließend wird die jüngere Entwicklung des Insiderrechts in Rechtsprechung und Literatur betrachtet. Die neuen Regelungen des Insiderverbots und der Ad-hoc-Publizitätspflicht werden anschließend erörtert.
Textprobe:
Kapitel: 2. Säule 2: Mitteilungspflicht nach Paragraph 25 WpHG:
Paragraph 25 WpHG stellt eine weitere Säule der Meldepflicht nach Paragraph 21 WpHG dar und erweitert die Meldepflicht auf das unmittelbare oder mittelbare Halten von Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten. Während die Paragraphen 21 f. WpHG unmittelbar auf die Stimmrechte abstellte, normiert Paragraph 25 WpHG die Meldepflicht für Zugriffsrechte auf, mit Stimmrechten verbundene, Aktien, um die Möglichkeit des Aktienerwerbs - und der damit verbundenen Stimmrechte - offenzulegen.
Finanzinstrumente sind nach der Legaldefinition des Paragraphen 2 Abs. 2a WpHG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate und Rechte auf die Zeichnung von Wertpapieren, wobei
25 WpHG die Meldepflicht insb. auf Derivate wegen ihrer zeitlich verzögerten Erfüllung erweitert. Die Erweiterung um "sonstige Instrumente" erfolgte durch das AnSFuVG, wodurch vor allem Rückforderungsansprüche aus Wertpapierdarlehensgeschäften sowie Rückkaufvereinbarung bei Repogeschäften in die Meldepflicht miteinbezogen werden. Es ist jedoch unerheblich, ob das Finanzinstrument bzw. sonstiges Instrument dinglich oder nur schuldrechtlich ausgestaltet ist. Erheblich ist allein, ob es dem Inhaber ein rechtlich bindendes, einseitiges Erwerbsrecht gewährt. Das Erwerbsrecht muss unabhängig von äußeren Umständen und allein durch Willenserklärung des Inhabers ausübbar sein.
Der eigenständigen Meldepflicht nach Paragraph 25 WpHG werden die Beteiligungen i. R. d. Paragraphen 21 f. WpHG nach Paragraph 25 Abs. 1 S. 3 WpHG zugerechnet. Damit es bei der aggregierten Erfassung zu keiner Doppelberücksichtigung kommt, sind sowohl von Paragraph 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG wie auch Paragraph 25 WpHG berücksichtigte Instrumente, insb. dinglich ausgestalteten Optionen, zu kürzen (Paragraph 25 Abs. 1 S. 3 2. HS WpHG). Ausgenommen der Meldeschwelle von 3 %, ergibt sich die Mitteilungspflicht für Berührungen der Schwellen des Paragraphen 21 Abs. 1 WpHG (Paragraph 25 Abs. 1 S. 1 WpHG). (...)