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Naemi Groh

Die Haftung von Einigungsstellenmitgliedern


Dissertationsschrift
2017. 403 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2017
ISBN: 3-428-15238-7 (3428152387)
Neue ISBN: 978-3-428-15238-4 (9783428152384)

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Die Einigungsstelle ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan, das gemäß
76 BetrVG "Meinungsverschiedenheiten" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat "beilegen" soll. Verursachen Fehler der Einigungsstelle einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Mitglieder der Einigungsstelle hierfür haften müssen. Diese Frage beantwortet die Autorin und entwickelt ein in sich stimmiges und kohärentes Haftungsmodell für die Mitglieder der Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan, das gemäß
76 BetrVG "Meinungsverschiedenheiten" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat "beilegen" soll. Die praktische Bedeutung der Einigungsstelle ist enorm. Für den Arbeitgeber und die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn der Einigungsstelle Fehler unterlaufen. Hat sie zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsänderung über einen Sozialplan zu entscheiden, kann es durchaus um Beträge in Millionenhöhe gehen. Verursachen solche Fehler der Einigungsstelle einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Mitglieder der Einigungsstelle hierfür haften müssen. Diese Frage ist in all ihren Facetten bislang wissenschaftlich nicht hinreichend untersucht worden. Die Autorin hat mit ihrer Arbeit die entsprechenden Forschungslücken geschlossen und ein in sich stimmiges und kohärentes Haftungsmodell für die Mitglieder der Einigungsstelle entwickelt.
A. Einleitung

Aktueller Stand der Diskussion - Gang der Untersuchung - Zentrale Begriffe

B. Allgemeiner Teil: Die Einigungsstelle

Rechtsnatur der Einigungsstelle - Zuständigkeit der Einigungsstelle - Zusammensetzung und Bildung der Einigungsstelle - Rechte und Pflichten der Einigungsstellenmitglieder - Verfahren vor der Einigungsstelle - Streitigkeiten während des Einigungsstellenverfahrens - Einigungsstellenspruch - Kosten der Einigungsstelle - Zusammenfassung

C. Besonderer Teil: Die Haftung von Einigungsstellenmitgliedern

Denkbare Konstellationen für eine Haftung - Notwendigkeit der rechtlichen Prüfung einer Haftung - Rechtsstellung der Einigungsstellenmitglieder als Ausgangspunkt - Mögliche Anspruchsgrundlagen für eine Haftung - Konkrete Voraussetzungen einer Haftung nach

280 ff. BGB - Folgen einer Haftung mehrerer Einigungsstellenmitglieder - Rechtsweg für die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche - Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess - Zusammenfassung
D. Praxishinweise: Empfehlungen für Einigungsstellenmitglieder

Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung - Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - Zusammenfassung

E. Ausblick

De lege lata - De lege ferenda

F. Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Sachwortregister
"The Liability of Members of Conciliation Boards"

The Conciliation Board is a special conflict resolution body in German Works Constitution Law. According to Section 76 of the German Works Constitution Act it is supposed to "settle disagreements" between the Employer and the Works Council. If a mistake of the conciliation board causes damage, the question arises whether the board members can be held liable for that damage. The author answers this question and develops an internally consistend and coherent liability model for the board members.