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Stefan G. Fuchs
Giftige Teilanmeldungen und Teilprioritäten
2017. 280 S. 210 mm
Verlag/Jahr: HEYMANNS 2017
ISBN: 3-452-28804-8 (3452288048)
Neue ISBN: 978-3-452-28804-2 (9783452288042)
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Von einer "giftigen Teilanmeldung" ist die Rede, wenn die Teilanmeldung eines Patentanmelders neuheitsschädlichen Stand der Technik gegenüber der eigenen Stammanmeldung darstellt. Die Existenz eines solchen selbst produzierten Stands der Technik wird in mehreren Entscheidungen von Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit der missglückten Inanspruchnahme von ausländischen Prioritäten für möglich gehalten. Diese erstaunliche Rechtsprechungslinie des EPA droht eine Vielzahl bisher für rechtsbeständig erachteter Patente in Gefahr zu bringen, weshalb eine Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer (G 1/15) mit Spannung erwartet wird.
Der Verfasser erläutert zunächst anhand der Entscheidung T 1496/11 des Europäischen Patentamts die Problematik. Dabei wird verdeutlicht, dass die Annahme der Giftigkeit einer Teilanmeldung gegenüber ihrer Stammanmeldung in den betreffenden Konstellationen nicht interessengerecht ist. Sodann werden denkbare Lösungsansätze diskutiert, wobei die Zuerkennung von Teilprioritäten innerhalb eines Patentanspruchs priorisiert wird. Im Wege einer Untersuchung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen sowie der Wirkungsweise von Prioritätsrechten wird aufgezeigt, dass eine interessengerechte Lösung nur über die Handhabung des in Art. 87 Abs. 1 EPÜ enthaltenen Merkmals "dieselbe Erfindung" herbeigeführt werden kann, da dessen Vorliegen von der etablierten Theorie der Zeitrangverschiebung für den Eintritt jeglicher Prioritätswirkungen gefordert wird. Sodann erfolgt eine ausführliche Analyse der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie der deutschen Gerichte zur Auslegung des Begriffs "dieselbe Erfindung" und zur Möglichkeit von Teilprioritäten innerhalb eines Patentanspruchs. Der Verfasser gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass eine Zuerkennung von Teilprioritäten eine mit den bestehenden Prioritätsregelungen und der einschlägigen Rechtsprechung zu vereinbarende Lösung des Problems darstellt.