Produktdesign wird auch in Deutschland nicht nur vor allem marken- und designrechtlich vor Nachahmungen geschützt, sondern auch über $ 4 Nr. 3 UWG. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist geprägt von einer sich stetig ändernden Entwicklung und - auch wegen der stets erforderlichen Interessenabwägung - einer Einzelfallrechtsprechung. In den Vereinigten Staaten ist auch der ergänzende Schutz des Produktdesigns markenrechtlich verankert. Die englische Lösung sieht hingegen ergänzend nur einen deliktsrechtlichen Schutz vor. Die vorliegende Untersuchung zeigt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den drei untersuchten Jurisdiktionen beim Schutz des Rufs bei Produktnachahmung außerhalb eines Sonderrechtsschutzes auf.Massimo Bellitto-Grillo, LL.M. ist seit 2011 als Rechtsanwalt in München tätig.