140c PatG gewährt dem Patentrechtsinhaber einen Besichtigungsanspruch gegen den potentiellen Verletzer des Patents. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Patentverletzung ist dazu bereits ausreichend. Die Anordnung konkret geeigneter Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen des vermeintlichen Verletzers wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung, wie die Entwicklung des Besichtigungsanspruchs im Bereich des Patentrechts erfolgte und welche Voraussetzungen mit der Normierung in 140c PatG bestehen. Daneben befasst sich die Arbeit mit der Frage des Vertraulichkeitsschutzes im Rahmen der Durchführung der Besichtigung. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung an. Betroffene Grundrechtspositionen werden behandelt. Insbesondere wird auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierten Grundrechte Bezug genommen.