Die Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10. 2000 verfolgt ehrgeizige Umweltziele: Das Ziel eines guten Gewässerzustands musste grundsätzlich bis zum 22.12. 2015 in allen Mitgliedstaaten erreicht werden. Daneben ist eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern. Die Einhaltung dieses Verschlechterungsverbots ist ökologisch von großer Bedeutung und verursacht für zivilisatorische Entwicklungsmaßnahmen große Probleme. Umgekehrt zur hohen praktischen Bedeutung des Verschlechterungsverbots und seiner Ausnahmen ist deren Ausgestaltung in den gesetzlichen Vorgaben, in der rechtlichen Dogmatik und der Verwaltungspraxis bisher nur unzureichend erfolgt.
Die vorliegende Arbeit untersucht daher die dogmatischen Konturen des Verschlechterungsverbots sowie seiner zulässigen Ausnahmen sowohl in der Wasserrahmenrichtlinie als auch in ihrer Umsetzung im deutschen Recht und bezieht insbesondere Auffassungen der Rechtsprechung mit ein. Ergänzend wird am Beispiel von Österreich und dem Vereinigten Königreich untersucht, welche Lösungen für die offenen Fragen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefunden wurden.