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Angela Knierim

Das Tatbestandsmerkmal "Verlangen" im Strafrecht.


Zugleich ein Beitrag zur Unrechtslehre am Beispiel der Tötung auf Verlangen und des Schwangerschaftsabbruchs nach Konfliktberatung. Dissertationsschrift
2018. 383 S. 383 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2018
ISBN: 3-428-15337-5 (3428153375)
Neue ISBN: 978-3-428-15337-4 (9783428153374)

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Die Untersuchung beschäftigt sich mit Fragen der Herkunft, Bedeutung und den Rechtsfolgen des Verlangens im Strafrecht. Das Tatbestandsmerkmal ist namentlich in
216 StGB (Tötung auf Verlangen) und in
218a Abs. 1 StGB zu finden, der den Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung unter bestimmten Voraussetzungen - und dazu gehört das Verlangen der Schwangeren - für straflos erklärt. Die benannten Fragen werden vor dem Hintergrund einer dogmatischen Einordnung des Merkmals in die strafrechtliche Unrechtslehre geklärt. Darüber hinaus werden auch Lösungen für die ärztliche Praxis im Zusammenhang mit dem Behandlungsabbruch und dem "beratenen" Schwangerschaftsabbruch aufgezeigt.
Die Untersuchung beschäftigt sich mit Fragen der Herkunft, Bedeutung und den Rechtsfolgen des Verlangens im Strafrecht. Das Tatbestandsmerkmal ist namentlich in
216 StGB (Tötung auf Verlangen) und in
218a Abs. 1 StGB zu finden, der den Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung unter bestimmten Voraussetzungen - und dazu gehört das Verlangen der Schwangeren - für straflos erklärt. Die benannten Fragen werden vor dem Hintergrund einer dogmatischen Einordnung des Merkmals in die strafrechtliche Unrechtslehre geklärt. Dabei wird auch eine eigene Unrechtstheorie entwickelt.

Darüber hinaus ist die Arbeit für die ärztliche Praxis von Interesse. So kann dem Arzt / der Ärztin ein Tötungsverlangen in der Palliativmedizin begegnen, u.a. auch, wenn es um einen Behandlungsabbruch geht. Nachdem der BGH in diesem Zusammenhang neuerdings auch Fälle bislang sog. aktiver Sterbehilfe für rechtfertigungsfähig erachtet, hat die Abgrenzung nach wie vor strafbarer Tötung auf Verlangen von einem straflosen Behandlungsabbruch neue Bedeutung gewonnen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung stellt sich für den Arzt / die Ärztin die Frage, was das Verlangen der Schwangeren nach einem Abbruch von einer bloßen Einwilligung in den Eingriff unterscheidet. Nur im Fall des Verlangens kann der Tatbestandausschluss des
218 Abs. 1 StGB greifen. Von der Antwort kann somit die Bestrafung von Arzt und Schwangerer abhängen. Für die Verfasserin ist von maßgeblicher Bedeutung, dass von dem Verlangen im jeweiligen Geschehen die "Initialzündung" ausgeht.
A. Einleitung

Fragestellung und Gang der Untersuchung - Ausgeklammerte Themengebiete - Terminologie

B. Unrecht, Unrechtsausschluss und -minderung

Unrecht - Unrechtsminderung - Unrechtsausschluss

C. Voraussetzungen des Verlangens

216 Abs. 1 StGB -
218a Abs. 1 StGB

D. Rechtsfolgen des Verlangens

216 Abs. 1 StGB -
218a Abs. 1 StGB

E. Eigene Auslegung des Tatbestandsmerkmals

216 Abs. 1 StGB -
218a Abs. 1 StGB - Synopse

F. Konsequenzen für das geltende Recht

Rechtfertigung der Tötung auf Verlangen - Rechtfertigung des beratenen Schwangerschaftsabbruchs - Verhältnis zu
228 StGB - Embryonenschutzgesetz - Weitere strafrechtliche Nebengesetze

G. Gesamtergebnis und Schlusswort

Literaturverzeichnis, Sachwortregister
"The Element of Crime ´Demand´ in Criminal Law"

The thesis deals with questions of genesis, meaning and legal consequences of the "demand" in criminal law. This element of crime is to be found in Sec. 216 of the German Criminal Code (Strafgesetzbuch - "StGB"), which penalizes death on demand, and in Sec. 218a para. 1 StGB, which exempts the termination of pregnancy from punishment under certain circumstances, inter alia the demand of the pregnant woman.