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Islam Qerimi

Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern


Bearbeitete und vervollständigte Neuausgabe
2018. 48 S. 220 mm
Verlag/Jahr: BACHELOR + MASTER PUBLISHING 2018
ISBN: 3-9599307-3-9 (3959930739)
Neue ISBN: 978-3-9599307-3-4 (9783959930734)

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Bei den Illyrern, Vorfahren der Albaner, die in vorhistorischer Zeit auf dem Balkan lebten, waren Sitten und Gebräuche die Hauptquelle des Rechts. Diese Regeln, die in einer früheren Entwicklungsphase der Gesellschaft geschaffen und mündlich von Generation zu Generation übermittelt wurden, wurden in den nicht-schriftlichen juristischen Quellen, dem Gewohnheitsrecht (bei den Albanern Kanun) aufgegriffen. Sie wurden faktisch angewandt (lat. Consuetudo), sowohl aufgrund ihrer Annahme durch alle als auch im Sinne der Überzeugung der juristischen Notwendigkeit ihrer Umsetzung (lat. Opinio necessitatis oder opinio juris). Bei den Albanern wurden viele regionale Kanunen angewandt, aber vor allem der Kanun des Lek Dukagjini, der als der bekannteste und am meisten beachtete Kanun angesehen wird und im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht.
Textprobe:
Kapitel II: Der Begriff des Kanun:
Es wird angenommen, dass der Begriff "Kanun" bei den Albanern, der das gesamte Gewohnheitsrecht umfasst, der aus der symmetrischen Sprache stammt (gi = Rohr), übergegangen in das Akkadische (qanu = Rohr), in das Hebräische (qane = Rohr), dann in das Griechische (kanna = Rohr) sowie ins Lateinische, wo wir den Ausdruck jus canonicum finden, der " kanonisches Gesetz " bedeutet, später ins türkische "kanon" weiter entwickelt wurde, was soviel wie Regeln oder Normen bedeutet".
Diese Gewohnheitsregeln, die in Kanunen kodifiziert wurden, waren zuvor auch in der Zeit der Byzanz bekannt, von ihnen weiß man, dass sie griechisch-byzantinischer Herkunft sind und als "Nomokanon" definiert wurden, dass sie "juristische Normen" darstellten, die die Kaiser von Byzanz erließen, und die Normen enthielten, die durch das Volk geschaffen und in den Jahrhunderten von Generation zu Generation überliefert wurden.
Auf dem Territorium, auf dem die Albaner in den Gebieten des Balkan leben und besonders in den tiefen Berggegenden, in denen das alte antike Volk der Pelasger mittels der Kanune des Mittelalters (Kanun des Lek‰ Dukagjini, Kanun des Skand‰rbeg und Kanun der Lab‰ria) überlebt hat, welche parallel zu den Verfassungen der Küstenstädte Albaniens (Durr‰s, Shkodra, Tivari, Drisht, Budva) aus den XIV. Jahrhundert bestanden, hat das ungeschriebene Gewohnheitsrecht seinen Beginn vor Jahrtausenden und bleibt ein nationaler Reichtum der Albaner.
III: Die bei den Albanern angewandten Kanune:
Unter den zahlreichen Kanonen, die auf den albanischen Gebieten angewandt wurden, und die eine Besonderheit der Bergregionen sind und zugleich die Quelle des albanischen Gewohnheitsrechtes darstellen, sind hervorzuheben: der Kanun von Arb‰r oder von Skand‰rbeg (1405-1468), der Kanun des Hochlandes, der Kanun der Lab‰ria (von Papa Zhuli), der Kanun von Lek‰ Dukagjini (KLD).
Neben diesen Kanunen mit weitem Handlungscharakter bestanden auch weitere besondere Kanune mit artikulierendem Charakter. Sie wurden in engeren Regionen angewandt und sind von ungeschriebenen Quellen des Gewohnheitsrechts auf schriftlich verfassten Quellen des Gewohnheitsrechts übergegangen, und gleichzeitig wurden diese Kanune reformiert und den neuen gesellschaftlichen Bedingungen angepasst, da die alten Normen nicht mehr den objektiven Bedingungen und Umständen der Entwicklung in jener Periode entsprachen. Hier sind erwähnenswert: der Kanun von Dibra, der Kanun des Berglandes von Gjakova, der Kanun von Kurbin, der Kanun des Tamadhese, Der Kanun von Tarmaneshi, der Kanun von €ermenika, Kanun von Luma, der Kanun von Idriz Suli, der Kanun von Benda.
Diese Regeln und juristischen Richtschnuren, um eine juristische Ordnung untereinander zu organisieren, fanden die Gebirgler in der Art und Weise, dass sie die Meinungen von älteren Menschen (Dorfältesten) aber auch von Weisen einholten und so den Kanun in mündlichen Überlieferung sammelten und schufen.
Dabei machte das albanische Gewohnheitsrecht keine Unterschiede (mit wenigen Ausnahmen) zwischen religiösen Gruppierungen. Er bestand einheitlich für alle Albaner unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. So gehörten auch die Mitglieder des Ältestengremiums selbst unterschiedlicher Religionen an. Erwähnenswert hier zB der Ältestenrat "Gjykata e Xhibalit" ("Das Gericht von Wald"- aus Arabischen "xhebel" - Wald) aus dem Jahre 1987, der aus 13 islamischen und 12 katholischen Glaubensmietgliedern bestand. Hier hat dieses Ältestengericht eigene Normen verfasst und fallbezogen angewendet.
Wir können zurecht feststellen, dass dort, wo die gesellschaftliche Entwicklung schneller vonstattengegangen ist, auch das geschriebene Recht auf den Plan getreten ist, und das Gewohnheitsrecht nach und nach verschwunden ist, als Beispiel hierfür dient der Kanun der Lab‰ria bzw. die Bevölkerung Südalbaniens, während dort, wo die Entwicklung stockte, eher das Gewohnheitsrecht b