Neuerscheinungen 2020Stand: 2020-02-01 |
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M.-Maximilian Lederer
Vertrags- und Honorargestaltung für Architekten und Ingenieure
Honorarrecht nach HOAI - Nachträge - Vertragsmanagement
Herausgegeben von Lederer, M.-Maximilian
4. Aufl. 2020. 400 S. 240 mm
Verlag/Jahr: BECK JURISTISCHER VERLAG 2020
ISBN: 3-406-71995-3 (3406719953)
Neue ISBN: 978-3-406-71995-0 (9783406719950)
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Zum Werk
Bei komplexen Bauvorhaben werden auf Seiten von Architekten oder Ingenieuren oft hohe Summen an Honoraren verschenkt, auf der anderen Seiten sehen sich Bauunternehmen oft erheblichen Honoraransprüchen ausgesetzt. Der Grund: Ein kompetente Vertrags- und Honorargestaltung existiert nicht.
In dem Werk werden die Voraussetzungen für eine optimale Honorarabsicherung einerseits und die Grundlagen zur Prüfung geltend gemachter Honoraransprüche andererseits durch eine praxisorientierte, mit zahlreichen Fallbeispielen belegte Darstellung des Preis-, Honorar- und Werkvertragsrecht erläutert.
Inhalt
- Honorarrecht bei Architekten- und Ingenieurverträgen
- Vertragsgestaltung
- Honorarermittlungstechniken
Vorteile auf einen Blick
- neues Architektenrecht praxisgerecht erläutert
- optimale Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen im Punkt Honorarfragen nach neuem Recht
- Durchsetzung von Honoraransprüchen dargestellt
Zur Neuauflage
Das Architektenrecht ist weiter im Umbruch. Nach der Novelle der HOAI 2013 mit der Neufassung der Leistungsbilder, wurde 2016 das Vergaberecht grundlegend überarbeitet. Die VOF, in der die Vergabe von Architektenleistungen geregelt wurde, ist weggefallen. Sie wurde in die Vergabeverordnung integriert. Durch das neue Bauvertragsrecht wird 2018 der Architektenvertrag erstmals als eigener Abschnitt im BGB geregelt. Er definiert die vertragstypischen Pflichten aus einem Architekten und Ingenieurvertrag (d.h. der Planungsverträge) in
650 p Abs. 1 BGB.
Die wesentlichen Neuregelungen sind:
- Pflicht zur Erstellung einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung
- Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Planungsgrundlage
- Recht zur Teilabnahme
- Gesamtschuldnerische Haftung: zuerst muss der Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden
- Fiktive Abnahme
- Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund
Zielgruppe
Für auf Rechtsanwälte, Juristen in Rechtsabteilungen der Bauindustrie, und für Architekten- und Ingenieure.